Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

6. Entwertung 
der Stempel- 
marken. 
7. Ab- 
stempelung 
von Privat- 
vordrucken 
durch 
Steuerstellen. 
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Der Stempelwertbetrag der ohne Entrichtung der Stempelabgabe als eiserner Bestand abge- 
stempelten Vordrucke ist ebendaselbst in der Bemerkungsspalte anzugeben. 
(3) Die zur Ergänzung des eisernen Bestandes erforderlichen Stempelmarken haben 
die Dienststellen jeweilig gegen Vergütung des Steuerwerts unmittelbar von den im § 92c 
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Amtsstellen zu beziehen. 
§ 92e. 
(I) Die Entwertung der Marken erfolgt außerhalb des Eisenbahnverkehrs in der Weise, 
daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der Verwendung entsprechend den Bestimmungen 
im § 61 eingetragen werden. Die Marke darf außerdem mit einem fünfeckigen Sterne 
dergestalt durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen 
Merkmale der Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. 
(3) Im Eisenbahnverkehre sind die Stempelmarken ausschließlich durch die Eisenbahn- 
dienststellen zu entwerten. Die Entwertung erfolgt mit dem Tagesstempel der Versand= oder 
Empfangsstation. Zu der Abstempelung ist eine die Beseitigung des Stempelaufdrucks möglichst 
ausschließende Farbe zu verwenden. Ist nach den Vorschriften der Eisenbahnverwaltung bei 
im Inland aufgegebenen Sendungen die Stempelabgabe vom Absender einzuziehen und hat 
dieser zu den Frachtbriefen nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel verwendet, so hat er 
die Stempelmarken im erforderlichen Betrag auf den Frachtbriefen unentwertet vor der Auf- 
lieferung aufzukleben. Bei Stückgut= und Expreßgutsendungen soll die Marke an der für 
den Stempel der Versandstation bestimmten Stelle aufgeklebt werden. 
§ 93. 
(1) Auf Antrag können von den Steuerstellen Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der 
in Tarifnummer 6a, b bezeichneten Art mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 
10 Pfennig und 1 Mark sowie Vordrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen mit einem Stempel- 
aufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig und 20 Pfennig und zu Eisenbahnpaketadressen 
mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig versehen werden. Vordrucke 
zu Schiffsfrachturkunden werden nur insoweit, als dies bisher zulässig war, Vordrucke zu 
Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen nur in Mengen von mindestens 1000 Stäck 
abgestempelt. Die Frachtbriefe sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß sie ohne weitere 
Vorbereitung abgestempelt werden können. 
(2) Die Druckstempel für die Abstempelung haben eine ausgezackte Form. In der 
Mitte befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 
1 Mark blickt der Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 und 20 Pfennig nach rechts wie 
bei den gleichwertigen Marken. Über dem Merkurkopf befindet sich die Kaiserkrone, darunter
	        
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