6. Entwertung
der Stempel-
marken.
7. Ab-
stempelung
von Privat-
vordrucken
durch
Steuerstellen.
220
Der Stempelwertbetrag der ohne Entrichtung der Stempelabgabe als eiserner Bestand abge-
stempelten Vordrucke ist ebendaselbst in der Bemerkungsspalte anzugeben.
(3) Die zur Ergänzung des eisernen Bestandes erforderlichen Stempelmarken haben
die Dienststellen jeweilig gegen Vergütung des Steuerwerts unmittelbar von den im § 92c
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Amtsstellen zu beziehen.
§ 92e.
(I) Die Entwertung der Marken erfolgt außerhalb des Eisenbahnverkehrs in der Weise,
daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der Verwendung entsprechend den Bestimmungen
im § 61 eingetragen werden. Die Marke darf außerdem mit einem fünfeckigen Sterne
dergestalt durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen
Merkmale der Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt.
(3) Im Eisenbahnverkehre sind die Stempelmarken ausschließlich durch die Eisenbahn-
dienststellen zu entwerten. Die Entwertung erfolgt mit dem Tagesstempel der Versand= oder
Empfangsstation. Zu der Abstempelung ist eine die Beseitigung des Stempelaufdrucks möglichst
ausschließende Farbe zu verwenden. Ist nach den Vorschriften der Eisenbahnverwaltung bei
im Inland aufgegebenen Sendungen die Stempelabgabe vom Absender einzuziehen und hat
dieser zu den Frachtbriefen nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel verwendet, so hat er
die Stempelmarken im erforderlichen Betrag auf den Frachtbriefen unentwertet vor der Auf-
lieferung aufzukleben. Bei Stückgut= und Expreßgutsendungen soll die Marke an der für
den Stempel der Versandstation bestimmten Stelle aufgeklebt werden.
§ 93.
(1) Auf Antrag können von den Steuerstellen Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der
in Tarifnummer 6a, b bezeichneten Art mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von
10 Pfennig und 1 Mark sowie Vordrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen mit einem Stempel-
aufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig und 20 Pfennig und zu Eisenbahnpaketadressen
mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig versehen werden. Vordrucke
zu Schiffsfrachturkunden werden nur insoweit, als dies bisher zulässig war, Vordrucke zu
Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen nur in Mengen von mindestens 1000 Stäck
abgestempelt. Die Frachtbriefe sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß sie ohne weitere
Vorbereitung abgestempelt werden können.
(2) Die Druckstempel für die Abstempelung haben eine ausgezackte Form. In der
Mitte befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu
1 Mark blickt der Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 und 20 Pfennig nach rechts wie
bei den gleichwertigen Marken. Über dem Merkurkopf befindet sich die Kaiserkrone, darunter