12. Auf.
bewahrung
von Fracht-
urkunden.
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(3) Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann in den Fällen der
Tarifnummer 6 a, b auch ein Auszug daraus ausgehändigt werden, sofern dieser mindestens
den Namen des Schiffes, des Schiffers, Abladers und Empfängers, den Abladungs= und
Löschungshafen, den Ort und Tag der Ausstellung sowie Menge und Merkzeichen der zur
Versendung gelangenden Güter und eine allgemeine Bezeichnung des Inhalts enthält.
§ 96.
Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Teil im Landverkehre, zum Teil im Schiffs-
verkehre, so ist, soweit für letzteren die Ausstellung einer Frachturkunde der im Tarif bezeichneten
Art vorgeschrieben ist, eine solche spätestens vor der Abladung der Güter auszuhändigen.
§ 97.
Die Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schriftstücke (§ 46 des Gesetzes) liegt bei
inländischen Seefrachturkunden dem Reeder oder dessen Vertreter, bei ausländischen Urkunden
dieser Art demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung
ausgehändigt werden. Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann auch bei aus-
ländischen Seefrachturkunden die Aufbewahrung durch den Reeder oder dessen Vertreter zu-
gelassen werden.
8 88.
(1) Im Schiffsverkehre der in Tarifnummer 6u bezeichneten Art ist bei im Inland
ausgestellten Ladescheinen der Frachturkundenstempel zu einer Ausfertigung oder Abschrift des
Ladescheins zu verwenden, die von dem zur Aufbewahrung der Urkunde Verpflichteten zurück-
zubehalten und, falls er nicht selbst der Aussteller ist, ihm auszuhändigen ist.
(2) Zur Aufbewahrung der zu versteuernden Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins
ist verpflichtet,
1. wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat, dieser;
andernfalls
2. wenn der Frachtvertrag durch einen gewerbsmäßigen Vermittler (Prokureur, ge-
nossenschaftliche Vereinigung von Schiffern usw.) abgeschlossen ist, der Vermittler;
3. in den übrigen Fällen der Absender der Sendung.
(3) Sind bei Vermittelung eines Frachtvertrags ein Prokureur und eine Genossenschaft
der zu 2 genannten Art beteiligt, so liegt die Pflicht zur Aufbewahrung der Urkunde der
Genossenschaft ob.
§ 99.
(1) Bei im Ausland ausgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung,
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat und der Lade-