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schein bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem, andernfalls
dem Empfänger der Sendung ob.
(2) Ist hiernach dor Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein
von ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die
Stempelabgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden.
8 100.
(1) Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem
die Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an
dem Orte zu erfolgen, an welchem die Beförderung begiunt; sofern sie im Ausland aus-
gestellt ist, an dem Orte, an welchem die Beförderung endigt.
(2) Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde
aufzubewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die Aufbe-
wahrung bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermanglung
einer solchen am Wohnsitz des Aufbewahrungspflichtigen zu bewirken. "
8 101.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen
der §§ 98, 99 anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die Prüfung
der Stempelentrichtung an dem im § 100 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann.
8 102.
Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6a, d, e zu entrichten
ist, sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
§ 103.
Ist der Stempel zu einer vou mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Urschrift
ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über den verwendeten
Stempelbetrag gebracht werden.
8 104.
(1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels
zu. gewähren, wenn infolge von Fällen höherer Gewalt (Ausfuhrverbot, Mobilmachung, Kriegs-
ausbruch und dergleichen), infolge von Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des Fracht-
führers oder seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde nach-
weislich überhaupt nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und wenn
1
13. Stempel-
erlaß aus
Billigkeits-
rücksichten.