Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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III Für Arbeiter und Arbeiterinnen, die nicht während des ganzen Monats be— 
schäftigt waren, ist zur Ermittlung des Betrags der Beihilfe zunächst der durchschnitt- 
liche Tagesverdienst durch Teilung des für den Monat erzielten Gesamtverdienstes mit der 
Zahl der tatsächlichen Arbeitstage festzustellen, sodann der auf den Tag treffende Teil der Bei- 
hilfe durch Teilung des Monatssatzes mit der Zahl 30 zu bestimmen; auf dieser Grundlage 
ist die Beihilfe in der Weise zu berechnen, daß der ermittelte Tagessatz der Beihilfe mit 
der Zahl der Tage vervielfältigt wird, an denen in diesem Monate der Arbeiter oder die 
Arbeiterin im Dienste der Verwaltung gestanden ist. Dabei werden für die Bemessung der 
Höhe der Beihilfe auch die von den Arbeitstagen eingeschlossenen Sonn= und Feiertage mit- 
gezählt. War z. B. ein Arbeiter der Staatsbauverwaltung oder der Staatsforstverwaltung, 
der 4 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren hat, im Monat Juli vom 10. bis einschließlich 
31. beschäftigt und hatte er an den in diese Zeit fallenden 19 Arbeitstagen einen Gesamt- 
verdienst (an Tag= oder Stücklohn oder an Tag= und Stücklohn) von 85,50 K erzielt, 
so beläuft sich der durchschnittliche Tages verdienst bei Teilung des Gesamtverdienstes zu 
85,50 —MX mit der Zahl 19 — der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage — auf 4,50; 
aus dem Monatsbetrage der Beihilfe für 4 Kinder unter 15 Jahren zu 18.4“ berechnet 
sich bei Teilung dieses Betrags durch die Zahl 30 ein Tages satz von 60 —; die 
Beihilfe ist hiernach mit 22 XK60 13, 20 —KX anzuweisen, da die drei in diese Zeit 
fallenden Sonntage mitzuzählen sind. 
IV Ist außer dem Arbeiter auch seine Ehefrau als Staatsarbeiterin beschäftigt, so sind 
für die Entscheidung der Frage, ob und nach welchem Satze dem Arbeiter die Beihilfe ge- 
bührt, die Lohnbezüge beider zusammenzurechnen. 
VUst bei einem Arbeiter vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung vom 28. November 1915 
die Militärrente oder Gendarmeriepension nicht in das Diensteinkommen eingerechnet worden 
und hierauf die bisherige Gewährung einer Kriegsteuerungsbeihilfe zurückzuführen, so ver- 
bleibt, falls bei der Einrechnung der Militärrente oder Gendarmeriepension die Beihilfe sich 
mindern oder wegfallen würde, der Arbeiter für seine Person im Fortgenusse der früheren 
Beihilfe, soweit nicht infolge einer Anderung im Familienstand oder infolge einer Lohn- 
erhöhung eine Minderung einzutreten hat. 
3. 
Zu den Kindern im Sinne der Ziff. 1 zählen neben den ehelichen Kindern auch die 
übrigen von dem Arbeiter oder der Arbeiterin voll unterhaltenen Kinder (Stiefkinder, Adoptiv— 
kinder, uneheliche Kinder, ferner auch Pflegekinder, deren voller Unterhalt von dem Arbeiter oder 
der Arbeiterin ohne Entgelt bestritten wird).
	        
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