Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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2. die verheirateten weiblichen Beamten, 
3. die Beamten, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind 
(ogl. d. MB. v. 18. Juni 1915 — G#VBl. S. 65) oder die bei den Ver- 
waltungen in den besetzten Gebietsteilen verwendet sind, 
4. Personen, die infolge des Krieges mit den Verrichtungen von Beamten vorüber- 
gehend betraut sind, wenn ihr Bezug bereits unter Berücksichtigung der Teuerungs- 
verhältnisse bemessen ist. 
Zu dem Diensteinkommen im Sinne der Ziff. 7 zählen außer dem Gehalt oder dem 
die Stelle des Gehalts vertretenden fortlaufenden Bezug auch etwaige regelmäßig anfallende 
Nebenvergütungen, wie die persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, 
dann die besonderen Zulagen nach § 5 der K. Verordnung vom 6. September 1908, ferner 
eine etwaige Militärrente, Gendarmeriepension oder Unfallrente. Dagegen bleiben Kriegs- 
und Verstümmelungszulagen, dann nicht regelmäßig anfallende Nebenvergütungen sowie Dienst- 
aufwandsentschädigungen bei der Feststellung des Diensteinkommens außer Betracht. 
10. 
1 Die Beihilfen der Beamten werden von der Kasse ausgezahlt, die den Gehalt des 
Beamten zahlt.“) 
II Die Festsetzung der Beihilfen und die Anweisung bei dieser Kasse obliegt dem Vor- 
stande der Behörde, bei der der Beamte verwendet ist oder dem er untersteht, für die 
Gendarmerie dem Gendarmeriekorpskommando. 
III Zur Festsetzung und Anweisung ist das Formblatt II zu verwenden. Die bereits 
im Gebrauche befindlichen Formblätter sind weiter zu verwenden; veranlaßte Anderungen sind 
handschriftlich vorzunehmen. 
IV Der Empfang der Beihilfen der Beamten kann unmittelbar auf dem Formblatt oder 
mittels besonderer Quittungen bescheinigt werden. 
11. 
1 Die Beihilfen für die Beamten werden auf die gleichen Titel wie die sonstigen Bei- 
hilfen und Unterstützungen verrechnet, sohin 
*) Soweit im Geschäftskreise des K. Staatsministeriums des IJnnern für Kirchen= und Schulangelegenhciten 
die Gehalte durch die bei den einzelnen Anstalten eingerichteten besonderen Kassenverwaltungen gezahlt werden, 
gilt die Auszahlung der Kriegsteuerungsbeihilfen als vorschußweise geleistet. Der Aufwand ist am Jahresschlusse 
der staatlichen Kasse, von der die zahlende Kasse ihre Betriebsmittel bezieht (Rentamt, Kreiskasse oder Zentral- 
staatskasse), unter Ubergabe der Zahlungsnachweise zuzurechnen. Diese Kasse hat die Ausgabe auf Ziff. IV. Kap. 5 
des Etats des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu verrechnen. (Bek. d. 
Staatsmin. d. In. f K. u. Sch. A. und d. Fin. vom 5. Mai 1916 — MhBl. f. K. u. Sch. A. S. 111; FMl. S. 83 —.) 
 
	        
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