Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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III Soweit die zur Verfügung stehenden Unterstützungsmittel zur Deckung des Bedarfs 
für die Kriegsteuerungsbeihilfen nicht ausreichen, dürfen diese Mittel nach Bedarf über- 
schritten werden. 
12. 
Im übrigen finden die Bestimmungen in Ziff. 1 Abs. II, Ziff. 2 Abs. V, Ziff. 3, 
Ziff. 4 Abs. III und Ziff. 5 auch für die Beamten entsprechende Anwendung. 
III. Kriegsteuerungsbeihilfe für die Arbeiter und Beamten im Bereiche der Verkehrs- 
verwaltung. 
Dem Personale der Verkehrsverwaltung werden Kriegsteuerungsbeihilfen nach den 
gleichen Grundsätzen gewährt; die näheren Bestimmungen werden in den Amtsblättern 
dieser Verwaltung bekanntgegeben. 
München, den 26. Juli 1916. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-FraunhosenB. v Thelemann. v. Breunig. 
v. Seidlein. Dr. v. Anilling.
	        
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