Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Die Staatseisenbahnverwaltung und die Postverwaltung erhalten für den Verkauf von 
Frachtstempelmarken und gestempelten Vordrucken eine Vergütung von zwei vom Hundert 
der bei ihnen erzielten Stempeleinnahme. Aus der Vergütung sind die Herstellungskosten 
der Frachtstempelmarken zu bestreiten. 
§ 2. 
Zur Abstempelung von Privatvordrucken zu Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaket- 
adressen (§ 93 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) sind die Kreiskassen und das 
Stempelamt Nürnberg zuständig. 
§ 3. 
Die Entgegennahme der Anträge von Privatdruckereien auf Abstempelung der bei ihnen 
gedruckten Eisenbahnfrachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen (§ 93 a Abs. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats) obliegt den Kreiskassen und dem Stempelamt Nürnberg. 
Die Kreiskassen und das Stempelamt Nürnberg haben in diesen Fällen auch den Druck 
zu überwachen, die zur Benützung gelangenden Stempel zu verwahren und die geschuldeten 
Stempelbeträge zu vereinnahmen. 
8 4. 
Die Frachtstempelbeträge für Militärgut= und Militärtiersendungen, deren Beförderungs- 
kosten gestundet sind (§ 94 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats), sind von den 
Kreiskassen und dem Stempelamt Nürnberg zu vereinnahmen. 
§ 5. 
Die zum Vollzuge des Frachturkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 1916 weiter er- 
forderlichen Vorschriften werden von den Staatsministerien der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten erlassen. 
§ 6. 
Diese Verordnung tritt am 1. August 1916 in Kraft. 
Leutstetten, den 30. Juli 1916. 
Ludwig. 
J. V. 
v. Sreunig. Staatsrat v. Lößl. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. Deybeck.
	        
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