Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 46. 261 
förderung auf die ursprüngliche Frachturkunde nachweislich überhaupt nicht oder nicht nach 
Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und wenn infolge hiervon auf die Frachturkunde eine 
Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht erstattet worden ist (§ 104 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats, GVl. 1916 S. 218) ist die Regierungsfinanzkammer des 
Bezirkes zuständig. 
10. Gemäß §210 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichsstempel- 
gesetze vom 3. Juli 1913 (GWVl. S. 524) wird auf Antrag für verdorbene Frachtstempel- 
marken, ferner für verdorbene mit dem Reichsstempel versehene Frachturkundenvordrucke, ferner 
für Frachtstempelmarken, mit denen demnächst verdorbene (z. B. verschriebene) Frachturkunden- 
vordrucke versehen sind, Ersatz geleistet, wenn außer Zweifel gestellt ist, daß von den Stempel- 
zeichen oder Vordrucken noch kein Gebrauch gemacht worden ist, demgegenüber durch den Er- 
satz das Stempelinteresse gefährdet ist. Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn verdorbene 
Stempelzeichen im Werte von zusammen weniger als 3 Mark vorgelegt werden oder wenn 
seit dem Zeitpunkte, zu welchem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, mehr 
als 3 Monate verflossen sind. 
Über die Gesuche entscheiden, sofern der Ersatz für verdorbene Frachtstempelmarken oder 
mit Frachtstempelmarken versehene verdorbene Frachturkundenvordrucke beansprucht wird, die 
Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen und die Postanstalten, sofern der Ersatz 
für verdorbene mit dem Reichsstempel versehene Frachturkundenvordrucke verlangt wird, die 
Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen. Im Falle der Ablehnung kann die Ent- 
scheidung der Regierungsfinanzkammer des Bezirkes angerufen werden. Für verdorbene 
Frachtstempelmarken oder mit Frachtstempelmarken versehene Vordrucke werden nur Fracht- 
stempelmarken, für verdorbene gestempelte Vordrucke nur gestempelte Vordrucke verabfolgt. 
Eine bare Herauszahlung findet nicht statt. Werden zum Ersatze für verdorbene Stücke 
gestempelte Vordrucke verabfolgt, so wird das nach den Tarifen der Eisenbahnverwaltungen 
festgesetzte Entgelt für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke erhoben. 
München, den 31. Juli 1916. 
J. A. 
v. Hreunig. v. Weigert. 
Auszug ans der Abels-Matrikel des am 15. Juli 1916 der Oberingenieur 
Königreichs. der Siemens-Schuckertwerke in Nürnberg, 
Mstislaw von Zochowski in erblicher Weise 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: bei der Adelsklasse Lit. 2Z, Fol. 24. 
  
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