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Erläuterung des Bundesrats zu § 16 (GVl. 1907 S. 719). Die Ver-
mittlungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundesstaaten zuständigen Organen
bestimmt. .
§17(GVBI.1907S.694).
OJstinnerhalbeinerFristvonfüanochennachAbfeudungdetNachweisungeineBe-
werbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung freie Hand.
2 Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offengelassen
werden, bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können.
Ausgenommen sind solche Stellen, die für die Uberführung von Beamten zur
Vermeidung ihrer Pensionierung nach § 10 Nr. 3 in Anspruch genommen
werden müssen. Sonstige Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des
Ressortchefs oder der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde. Sie miüssen,
soweit es sich um Stellen des mittleren Dienstes oder von Militäranwärtern
usw. erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen des Unter-
beamtendienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit be-
dingt sein. Für jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feldzugs soweit
und sobald als möglich ein Ausgleich vorzunehmen.
Nach Überführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offenge-
haltenen und die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach §8§ 16 und 17
Abs. 1 zu behandeln. Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Stellenaus-
schreibung begonnen werden darf.
Erläuterung des Bundesrats zu § 17 (neu).
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichen falls für jede seit 1. Au-
gust 1914 erfolgte Stellenbesetzung vorzunehmen.
§ 19 (Gl. 1907 S. 695, 1912 S. 633, 1914 S. 310).
(7 Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe erfolgen
oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen (8 9 Abs. 2)
offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen Mangels an offenen Stellen wird nicht stattfinden.
Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Qualifikation,
in der Regel höchstens betragen:
1. für den Dienst als Post= oder Telegraphenassistent ein Jahr,
2. für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeich-
neten Stellen, ein Jahr,