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gemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen des Unterbeamtendienstes
handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit bedingt sein. Für
jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feldzugs soweit und sobald
als möglich ein Ausgleich vorzunehmen.
O Nach Überführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen-
gehaltenen und die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach § 12 Abfs. 1
und 3 zu behandeln. Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Aus-
schreibung begonnen werden darf. ·
ErläuterungdesBundesratszu§12(GVBl.1907"S.730).Gemäß
Abs. 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung nicht, wenn die Wiederbesetzung
der Stelle durch einen Militäranwärter usw. erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch
ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen ungenügender
Befähigung (§ 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird.
Der (im Abs. 4) vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichen falls für
jede seit 1. August 1914 erfolgte Stellenbesetzung vorzunehmen.
& 15 (GVBl. 1907 S. 7206).
Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann zunächst auf Probe
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf
vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens
sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausnahme der
im 8 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im
Bureau-, insbesondere Kassendienst, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen
Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf
die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Austellung auf Probe ist dem
Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende
Remuneration von nicht weniger als drei Vierteln des Stelleneinkommens zu gewähren.
Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt
oder in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der
Mobilmachung zur Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den
Zivildienst übernommen zu sein, haben spätestens nach der Überführung
des Heeres in den Friedenszustand Anspruch darauf, in dieselbe oder in
eine entsprechende Stelle einberufen zu werden.
München, den 15. August 1916.
J. V.
rhr. v. Kreß. Staatsrat Dr. v. Kahr.