186 Preußen und die norddeutschen Bundesstaaten.
Landtags über die Entlastung der Staatsregierung nach Vorlegung der Jahresrechnungen,
Indemnität ertheilt, dergestalt, daß es rücksichtlich der Verantwortlichkeit
der Staatsregierung so gehalten worden soll, wie wenn die Verwaltung
in der erwähnten Zeit auf Grund gesetzlich festgestellter und rechtzeitig
publicirter Staatshaushaltsetats geführt worden wäre. Art. 3. Die
Staatsregierung wird für das Jahr 1866 zu den Ausgaben der laufenden
Verwaltung bis zur Höhe von 154 Mill. Thlrn. ermächtigt. Art. 4. Die
Staatsregierung ist verpflichtet, eine Nachweisung über die Staatseinnahmen
und Ausgaben des Jahrs 1866 im Laufe des Jahrs 1867 vorzulegen.“
Minderheitsantrag: „Unter zeitweiliger Verweigerung der Indemnität
nachfolgende Resolution zu fassen: Es bleibt der Staatsregierung überlassen,
die geforderte Indemnität nachzusuchen, sobald der verfassungsmäßige Zustand
durch die Feststellung und Publikation des Staatshaushaltsetats für 1867
eingetreten ist.“
Commissionsbericht Twestens: „ Für die Annahme des
Gesetzes wurde geltend gemacht: die mit der Nachsuchung der Indemnität
erfolgte Rückkehr der Regierung in verfassungsmäßige Bahnen; die Zusicherung
der rechtzeitigen Vorlage des Staatshaushaltsetats; die Beseitigung des
materiellen Streitpunktes, der Militärorganisation, durch den Kriegszustand;
die Vergrößerung des Staats und die bevorsteheude Ueberweisung der Militärangelegenheiten
an das deutsche Parlament, sowie der Wunsch des Landes,
welches wenig. Sinn für den Budgetstreit habe, nach Beendigung des
Conflikts und Versöhnung mit der Krone. Ein Theil der Commissionsmitglieder
erklärte sich zwar zur Bewilligung des nachgesuchten Credits bereit,
um ein thatsächliches Entgegenkommen zu beweisen und einen verfassungsmäßigen
Zustand wieder anbahnen zu helfen, glaubte aber die Indemnität
zur Zeit nicht ertheilen zu können, indem die Thaten der Armer nichts mit
dem Budgetrecht zu thun hätten, und das innere Landesrecht, trotz aller auswärtigen
Erfolge, festgehalten werden müsse, wodurch man allein das übrige
Deutschland gewinnen könne. Wenn man auch einen Strich durch die Rechnung
der Vergangenheit machen wolle, dürfe man doch nicht billigen, was
geschehen, nicht ungesetzliche Schritte, wie die Reorganisation der Armee,
für die Zukunft genehmigen, nicht die Grundsätze verleugnen, nicht die Rechte
der Volksvertretung preisgeben. Ein scheinbarer Friede nütze nichts, sondern
nur die wirkliche Herstellung des Rechts. Das Wort Indemnität habe an
sich keinen großen Werth; erst die wirkliche Feststellung eines Staatshaushaltsgesetzes
stelle den verfassungsmäßigen Zustand her, dann könne man pactiren.
Das Zustandekommen des Budgets für 1867 müsse daher jedenfalls
abgewartet werden, um so mehr, als dasselbe wiederum durch das Herrenhaus
vereitelt werden könnte, und es sich dann fragen würde, ob die Regierung
dessen Widerstand brechen oder zurücktreten würde, um das Budget verfassungsmäßig
zu Stande zu bringen. Dem dieser Auffassung entsprechenden
Antrage gegenüber erklärte der Finanzminister: daß die Regierung Indemnität
und Credit nicht trennen könne, vielmehr das ganze Gesetz als verworfen
betrachten werde, falls die Indemnität versagt würde. Die Regierung
fühle sich keineswegs bedrängt, sei vielmehr auch finanziell in sehr freier
Lage, und durchaus nicht zur Nachgiebigkeit gezwungen; sie wünsche aber
dringend den Conflikt zu beseitigen und die budgetmäßige Verwaltung wiederherzustellen;
der auswärtigen Politik wegen und den zweifelhaften europäischen
Verhältnissen gegenüber sei Einigung und Verständigung nöthig; nachdem
so großes erreicht worden, möge man nicht um der Vergangenheit willen
die dargebotene Hand zurückweisen, nicht durch Verweisung auf künftige Zeit
den Frieden vereiteln. In Folge dessen entschied sich die Commission, unter
Ablehnung der von der Minderheit beantragten Resolution, mit 25 gegen 8
Stimmen für sofortige Ertheilung der Indemnität. Die Mehrheit ging
dabei von der Ansicht aus, daß, wenn man den jetzigen Ministern, welche so