Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)


186                      Preußen  und  die  norddeutschen  Bundesstaaten.

Landtags  über  die  Entlastung  der  Staatsregierung  nach  Vorlegung  der  Jahresrechnungen,
  Indemnität  ertheilt,  dergestalt,  daß  es  rücksichtlich  der  Verantwortlichkeit
  der  Staatsregierung  so  gehalten  worden  soll,  wie  wenn  die  Verwaltung
  in  der  erwähnten  Zeit  auf  Grund  gesetzlich  festgestellter  und  rechtzeitig
  publicirter  Staatshaushaltsetats  geführt  worden  wäre.  Art.  3.  Die
Staatsregierung  wird  für  das  Jahr  1866  zu  den  Ausgaben  der  laufenden
Verwaltung  bis  zur  Höhe  von  154  Mill.  Thlrn.  ermächtigt.  Art.  4.  Die
Staatsregierung  ist  verpflichtet,  eine  Nachweisung  über  die  Staatseinnahmen
und  Ausgaben  des  Jahrs  1866  im  Laufe  des  Jahrs  1867  vorzulegen.“
Minderheitsantrag:    „Unter  zeitweiliger  Verweigerung  der  Indemnität
nachfolgende  Resolution  zu  fassen:  Es  bleibt  der  Staatsregierung  überlassen,
die  geforderte  Indemnität  nachzusuchen,  sobald  der  verfassungsmäßige  Zustand
durch  die  Feststellung  und  Publikation  des  Staatshaushaltsetats  für  1867
eingetreten  ist.“

Commissionsbericht  Twestens:  „  Für  die  Annahme  des
Gesetzes  wurde  geltend  gemacht:  die  mit  der  Nachsuchung  der  Indemnität
erfolgte  Rückkehr  der  Regierung  in  verfassungsmäßige  Bahnen;  die  Zusicherung
  der  rechtzeitigen  Vorlage  des  Staatshaushaltsetats;  die  Beseitigung  des
materiellen  Streitpunktes,  der  Militärorganisation,  durch  den  Kriegszustand;
die  Vergrößerung  des  Staats  und  die  bevorsteheude  Ueberweisung  der  Militärangelegenheiten
  an  das  deutsche  Parlament,  sowie  der  Wunsch  des  Landes,
  welches  wenig.  Sinn  für  den  Budgetstreit  habe,  nach  Beendigung  des
Conflikts  und  Versöhnung  mit  der  Krone.  Ein  Theil  der  Commissionsmitglieder
  erklärte  sich  zwar  zur  Bewilligung  des  nachgesuchten  Credits  bereit,
um  ein  thatsächliches  Entgegenkommen  zu  beweisen  und  einen  verfassungsmäßigen
  Zustand  wieder  anbahnen  zu  helfen,  glaubte  aber  die  Indemnität
zur  Zeit  nicht  ertheilen  zu  können,  indem  die  Thaten  der  Armer  nichts  mit
dem  Budgetrecht  zu  thun  hätten,  und  das  innere  Landesrecht,  trotz  aller  auswärtigen
  Erfolge,  festgehalten  werden  müsse,  wodurch  man  allein  das  übrige

Deutschland  gewinnen  könne.  Wenn  man  auch  einen  Strich  durch  die  Rechnung

  der  Vergangenheit  machen  wolle,  dürfe  man  doch  nicht  billigen,  was
geschehen,  nicht  ungesetzliche  Schritte,  wie  die  Reorganisation  der  Armee,
für  die  Zukunft  genehmigen,  nicht  die  Grundsätze  verleugnen,  nicht  die  Rechte
der  Volksvertretung  preisgeben.  Ein  scheinbarer  Friede  nütze  nichts,  sondern
nur  die  wirkliche  Herstellung  des  Rechts.  Das  Wort  Indemnität  habe  an
sich  keinen  großen  Werth;  erst  die  wirkliche  Feststellung  eines  Staatshaushaltsgesetzes
  stelle  den  verfassungsmäßigen  Zustand  her,  dann  könne  man  pactiren.
  Das  Zustandekommen  des  Budgets  für  1867  müsse  daher  jedenfalls
abgewartet  werden,  um  so  mehr,  als  dasselbe  wiederum  durch  das  Herrenhaus
vereitelt  werden  könnte,  und  es  sich  dann  fragen  würde,  ob  die  Regierung
dessen  Widerstand  brechen  oder  zurücktreten  würde,  um  das  Budget  verfassungsmäßig
  zu  Stande  zu  bringen.  Dem  dieser  Auffassung  entsprechenden
Antrage  gegenüber  erklärte  der  Finanzminister:  daß  die  Regierung  Indemnität
  und  Credit  nicht  trennen  könne,  vielmehr  das  ganze  Gesetz  als  verworfen
  betrachten  werde,  falls  die  Indemnität  versagt  würde.  Die  Regierung
fühle  sich  keineswegs  bedrängt,  sei  vielmehr  auch  finanziell  in  sehr  freier
Lage,  und  durchaus  nicht  zur  Nachgiebigkeit  gezwungen;  sie  wünsche  aber
dringend  den  Conflikt  zu  beseitigen  und  die  budgetmäßige  Verwaltung  wiederherzustellen;
  der  auswärtigen  Politik  wegen  und  den  zweifelhaften  europäischen

  Verhältnissen  gegenüber  sei  Einigung  und  Verständigung  nöthig;  nachdem

  so  großes  erreicht  worden,  möge  man  nicht  um  der  Vergangenheit  willen
die  dargebotene  Hand  zurückweisen,  nicht  durch  Verweisung  auf  künftige  Zeit
den  Frieden  vereiteln.  In  Folge  dessen  entschied  sich  die  Commission,  unter
Ablehnung  der  von  der  Minderheit  beantragten  Resolution,  mit  25  gegen  8
Stimmen  für  sofortige  Ertheilung  der  Indemnität.  Die  Mehrheit  ging
dabei  von  der  Ansicht  aus,  daß,  wenn  man  den  jetzigen  Ministern,  welche  so