Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

*-  1904

Art.  5.

Für  den  Anlegungsbezirk  ist  dem  Grundbuchamte  von  dem  Katasteramte  eine
Abschrist  des  Flurbuchs,  der  Gebändesteunerrolle  und  des  Artikelverzeichnisseo  mit
zuteilen.

Art.  6.

Auf  Ersuchen  des  Grundbuchamts  haben  die  Katasterbehörden  Aufklärungen,
nöligenfalls  unter  Mitwirkung  an  Ort  und  Stelle,  zu  grben,  Auszüge  aus  den
bei  ihnen  geführten  Büchern  und  Karten  zu  erteilen  und  Vermessungen  sowie  Berichtigungen
  der  Karten  und  Sienerbücher  vorzunehmen.

Art.  7.

Die  Grundlagen  für  die  Eintragungen  in  das  Grundbuch  bilden  die  aus  den
Zuschreibungourkunden,  den  Separationsrezessen,  den  Lagerbüchern,  den  Grund=  und
Hypothekenbüchern  und  nötigenfalls  den  (Grundaklen  ersichtlichen  Angaben  über  die
Eigentums=  und  Belastungsverhällnisse  der  Grundstücke.

Art.  8.
Der  Eintragung  in  das  Grundbuch  geht  ein  Ermittelungsverfahren  voraus,  in
welchem  die  an  den  einzelnen  Grundstücken  bestehenden  Rechte  sestgestellt  werden  sollen.
Die  zur  Eintragung  des  Eigentums  erforderlichen  Ermittelungen  hal  das
Grundbuchamt  von  Amtswegen  vorzunehmen.

Art.  9.
lüber  Vesitz,  Eigentum  und  Belastung  der  Grundstücke  sind  zu  vernehmen:
1.  die  Eigentümer,  soweit  sie  sich  aus  den  urkundlichen  Grundlagen  (Nrt.  7)
oder  in  Ermangelung  solcher  aus  den  Steuerbüchern  ergeben,  oder  deren
Erben;

2.  diejenigen,  welche  von  den  unter  Nr.  1  Genannten  als  Eigentümer  bezeichnet

werden,  oder  für  deren  Eigentum  sich  Anzeichen  ergrben.

Ist  der  Aufenthalt  einer  dieser  Personen  unbekannt  oder  außerhalb  des  Deutschen
Reichs,  so  kann  von  der  Vernehmung  Abstand  genommen  werden.  Ein  dem  Grundbuchamte
  bekannter  Vertreter  ist  zu  nernehmen.

Das  Grundbuchamt  kann  von  der  Vernehmung  einzelner  Miteigentümer  Ab
stand  nehmen,  wenn  es  die  von  den  übrigen  abgegebenen  Erklärungen  für  zulreffend
und  genügend  erachtet.  In  diesem  Falle  ist  den  nicht  vernommenen  Miteigentümern