Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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8 310 (281). 
() In den abgesperrten Gehöften befindliche Schweine, die verenden oder geschlachte 
werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde weder verwerde 
noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden. Die Ortspolizeibehörde hat um 
verzüglich die erforderlichen Anordnungen im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt z 
treffen. 
(2) Die Kadaver an Rotlauf gefallener Schweine sind unschädlich zu beseitigen. 
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen zu befördern, die mös 
lichst dicht schließen. Die Fahrzeuge und die Behältnisse sind nach dem Gebrauche z 
desinfizieren. 
  
§ 311 (282). 
(1) Die an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtige 1 
Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit ortspolizeilicher Genehmigun 1 
und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. 
(2) Die Schlachtung der an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche verdächtign 
Schweine darf nur im Seuchengehöft oder in einer am Seuchenorte befindlichen Schlach 
stätte geschehen. Die gebotenen Vorsichtsmaßregeln sind im Benehmen mit dem beamtete 
Tierarzt anzuordnen. 
(6) Die Ausfuhr von der Ansteckung verdächtigen Schweinen zur Schlachtung ist m 
gestatten: 
a) nach Schlachtstätten am Seuchenort oder in dessen Umgebung, 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen 
zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern. 
() Die Ortspolizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Schweine rechtzeitig zu benachrichtigen. Diese Behörde hat auf das Eintreffen der 
Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und ir 
Benehmen mit dem beamteten Tierarzt dafür Sorge zu tragen, daß die Schweine mt 
ihrer Ankunft ohne Verzug unter Beobachtung der Vorschriften im Abs. 5 Sat 
geschlachtet werden. 
 
	        
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