Gesetzund Verurdungsrt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 7.
München, den 31. Januar 1916.
3 n halt:
Bekanntmachung vom 31. Januar 1916 wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten
oder im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung.
— —
Nr. 2777.
Bekanntmachung wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten oder
im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung.
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Au-ern, der Justiz, des Innern,
des Innern für firchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrsan--
gelegenheiten.
Die Mindestsätze der reichsgesetzlichen Familienunterstützung wurden vom 1. November 1915
an für die Frauen von Kriegsteilnehmern von 12 K auf 15 —X und für die übrigen Unter-
stütungsberechtigten von 6 auf 7,50 — für den Monat erhöht (Bek. d. Staatsm. d. In.
v. 17. Okt. 1915 — Staatsanz. Nr. 244 II. Bl. S. 7 —, § 4 d. Verordnung des
Bundesrates v. 21. Jan. 1916 — RGBl. S. 50).
Hiernach ändert sich ohne weiteres Abschn. I Ziff. 3 Abs. 1 der Bek. v. 18. Juni 1915
(GVl. S. 92) und ebenso ändern sich infolgedessen die in Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2, Ziff. 5
Abs. 2, 3, dann die in den Anlagen I, II und III dieser Bekanntmachung gegebenen Beispiele.
Hierauf wird zur entsprechenden Beachtung aufmerksam gemacht.
Würde ein Bezugsberechtigter infolge der Erhöhung der reichsgesetzlichen Familien-
unterstützung und einer dadurch eintretenden Uberschreitung der für den Gesamtbezug fest-
gesetzten Höchstgrenze zu 75 vom Hundert des Arbeitslohnes den bisherigen staatlichen Zu-
schuß ganz oder teilweise verlieren, so bleibt ihm der staatliche Zuschuß für seine Person
so weit gewahrt, daß er an seinem bisherigen Gesamtbezug an Reichsunterstützung und
Staatszuschuß eine Einbuße nicht erleidet.