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In dem in Ziff. 5 Abs. 3 angeführten Falle würde sich hiernach mit Wirkung vom
1. November v. Is. die Berechnung wie folgt gestalten:
Die Ehefrau erhält zunächst
für sich neben der reichsgesetzlichen Unterstũdung zu monatlich 15 den staatlichen Zuschuß
von . .. .. . . 32,50 M
und für die beiden chelichen Kinder neben der rechsgeseglichen unterstüzung zu monatlich
2X/7,50 = 15 A den staatlichen Zuschuß von 2X7,6080 135,60 .&,
im ganzen sohin neben der reichsgesetzlichen Gesamtunterstützung 8g 30,00.
wie bisher einen staatlichen Zuschuß vonn.. 438.10.4,
insgesamt für den Monat 78, 10 Æ,
aufgerundet 78,20 K.
Von dem zulässigen vochstbetroge der reichegescblichen üniersüsung und der staatlichen
Zuschüsse . .. ... .. ....9750.«
verblnbensohtnnurmehr....... ... ...1930.«
verfügbar.
Für die Mutter und das von der Ehefrau in die Ehe gebrachte uneheliche
Kind beträgt die reichsgesetzliche Unterstützung 2/7,020 15..
Folglich könnte die Mutter des Arbeiters fortan statt des bisherigen Betrags von 7,80 —X nur
mehr den Betrag vonn. 4430—-2,
aufgerundet 4,40 M
als staatlichen Zuschuß erhalten, während für das in die Ehe gebrachte uneheliche Kind ein
staatlicher Zuschuß überhaupt nicht mehr in Frage käme. Um der Mutter und dem unehe-
lichen Kinde die bisherigen Gesamtbezüge von 13,80 —& und 11,60 A zu wahren, ist neben
der reichsgesetzlichen Unterstützung zu je 7,50 der Mutter ein staatlicher Zuschuß von
(13,80 — 7,50-B———— 66,30-4,
aufgerundet 6,40 4
und dem unehelichen Kinde ein solcher von (11,60 — 7,50 -= 41110-.
aufgerundet 4,20 +
anzuweisen.
Wurden seit 1. November 1915 staatliche Zuschüsse gezahlt, die nach den vorstehenden
Bestimmungen nicht hätten gezahlt werden sollen, so ist von der Rückforderung der zu viel
gezahlten Beträge abzusehen.
München, den 31. Januar 1916.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. finilling.
J. A.
Staatsrat Dr. v. Unzner.