Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 50. 383 
Die Anderungen zu lfd. Nr. 2 bis 10 sind ab 12. August 1916, diejenige zu lfd. 
Nr. 1 mit Gültigkeit vom 23. Juli 1915 ab in Kraft getreten. 
München, den 2. September 1916. 
v. Seidlein. Frhr. v. Kreß. 
  
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Nr. 22376. 
Bekanntmachung wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten oder 
im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung. 
fl. Slaatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, der Justiz, des Innern, des 
Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
J. 
Zu Ziff. 8 Abs. 9 des Abschn. 2 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 (GWBl. 
S. 91 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1916 (GVl. S. 93) wird 
für den Bereich der Zivilverwaltung mit Ausschluß der Staatseisenbahnverwaltung und der 
Post= und Telegraphenverwaltung folgendes bestimmt: 
1. Die Behörden, denen nach Abschn. II Ziff. 6 Buchst. c —h der Bekanntmachung vom 
18. Juni 1915 (GVl. S. 98) die Festsetzung der staatlichen Zuschüsse obliegt, machen die 
Arbeiterhinterbliebenen, die solche Zuschüsse erhalten, den zur Anweisung der Versorgungs- 
gebühren zuständigen stellvertretenden Intendanturen jeweils namhaft. 
2. Die stellvertretende Intendantur übermittelt von der einschlägigen Versorgungs- 
bewilligung einen Abdruck der Behörde, die die Staatszuschüsse festgesetzt hat. 
3. Diese Behörde teilt alsdann unverzüglich der zuständigen Pensionszahlstelle“) 
den Gesamtbetrag der von den Hinterbliebenen des Arbeiters zu erstattenden staatlichen Zu- 
schüsse mit dem Ersuchen mit, den Betrag bei der Auszahlung der Versorgungsgebühren 
einzubehalten und an die — in jedem Falle zu bezeichnende — Kasse der Zivilverwaltung 
abzuführen. Besteht kein Erstattungsanspruch, so ist auch dies der Zahlstelle sofort mit- 
zuteilen. 
4. Dem Ersuchen (Ziff. 3) ist die Anrechnungserklärung (GVBl. 1916 S. 93) bei- 
zusügen. Die Vorlage der Anrechnungserklärungen an das Staatsministerium der Finanzen 
(Abschn. II Ziff. 8 Abs. 9 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915, GVBl. S. 102) 
unterbleibt künftig. 
  
*) Ein Verzeichnis der Pensionszahlstellen ist in der Anlage abgedruckt.
	        
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