Nr. 53.
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Anlage 1.
Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten des
Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 639 in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten
gestempelten Schechkvordrucke und Scheckstempelmarken.
Gemäß Artikel I Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Waren-
umsatzstempel werden für den Ersatz des Stenerwerts der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten Scheckstempelmarken und
gestempelten Scheckvordrucke folgende Bestimmungen getroffen:
A. 1.
2.
Ersatz wird nur geleistet, wenn er bis spätestens Ende März 1917 bei einer
zuständigen Stelle beantragt wird. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.
Der Antrag auf Ersatz des Steuerwerts von Marken ist schriftlich oder mündlich
bei einer bisher zum Vertriebe von Scheckstempelmarken zuständigen Amtsstelle
unter Uberreichung der Marken zu stellen. Der Ersatz wird, nachdem die Stelle
festgestellt hat, daß die Marken echt und ungebraucht sind, ohne weitere An-
weisung in Höhe des Neunwerts der Marken geleistet. Die Amtsstelle kann
verlangen, daß die Marken, soweit sie nicht in unangebrochenen Bogen zu
100 Stück vorgelegt werden, in Reihen von je 10 Stück unmittelbar neben-
einander und gegebenenfalls in Bogen von je 100 Stück zu je 10 solcher un-
mittelbar untereinandergeordneten Reihen auf Papierbogen aufgeklebt, überschießende
Stücke aber lose überreicht werden, ferner, daß jeder Papierbogen mit dem
Firmenstempel oder dem Namen des Antragstellers gekennzeichnet werde.
Die gegen Ersatz des Steuerwerts zurückgenommenen und die bei den
Amtsstellen vorhandenen Scheckstempelmarken sind bei den Amtsstellen in Gegen-
wart von zwei Beamten, von denen einer tunlichst ein oberer Beamter sein soll,
zu vernichten, soweit sie nicht zur Verwendung als Wechselstempelmarken weiter
vertrieben werden.
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