Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 53. 
393 
Anlage 1. 
Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten des 
Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 639 in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten 
gestempelten Schechkvordrucke und Scheckstempelmarken. 
Gemäß Artikel I Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Waren- 
umsatzstempel werden für den Ersatz des Stenerwerts der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 
in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten Scheckstempelmarken und 
gestempelten Scheckvordrucke folgende Bestimmungen getroffen: 
A. 1. 
2. 
Ersatz wird nur geleistet, wenn er bis spätestens Ende März 1917 bei einer 
zuständigen Stelle beantragt wird. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. 
Der Antrag auf Ersatz des Steuerwerts von Marken ist schriftlich oder mündlich 
bei einer bisher zum Vertriebe von Scheckstempelmarken zuständigen Amtsstelle 
unter Uberreichung der Marken zu stellen. Der Ersatz wird, nachdem die Stelle 
festgestellt hat, daß die Marken echt und ungebraucht sind, ohne weitere An- 
weisung in Höhe des Neunwerts der Marken geleistet. Die Amtsstelle kann 
verlangen, daß die Marken, soweit sie nicht in unangebrochenen Bogen zu 
100 Stück vorgelegt werden, in Reihen von je 10 Stück unmittelbar neben- 
einander und gegebenenfalls in Bogen von je 100 Stück zu je 10 solcher un- 
mittelbar untereinandergeordneten Reihen auf Papierbogen aufgeklebt, überschießende 
Stücke aber lose überreicht werden, ferner, daß jeder Papierbogen mit dem 
Firmenstempel oder dem Namen des Antragstellers gekennzeichnet werde. 
Die gegen Ersatz des Steuerwerts zurückgenommenen und die bei den 
Amtsstellen vorhandenen Scheckstempelmarken sind bei den Amtsstellen in Gegen- 
wart von zwei Beamten, von denen einer tunlichst ein oberer Beamter sein soll, 
zu vernichten, soweit sie nicht zur Verwendung als Wechselstempelmarken weiter 
vertrieben werden. 
877
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.