Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Anlage 2. 
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz in der 
Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 639). 
I. Der Abschnitt X §§ 158 bis 164 wird durch folgende Bestimmungen 
ersetzt: 
X. Warenumsätze. 
Zur Tarifnummer 10 Befreiung 2. 
8 158. 
1. Abgaben- (1) Lieferungen ausländischer zollfreier Waren sind von der Abgabe befreit, wenn die 
besreinng Hür Waren aus dem Zollausland oder aus dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes geliefert 
zollfreie werden. Bei vom Ausland eingehenden zollfreien Waren, die sich zur Zeit der Veräußerung 
Waren. auf dem Wege nach ihrem ersten inländischen Bestimmungsorte befinden, wird die Befreiung 
nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veräußerung nach erfolgter zollfreier Abfertigung geschieht. 
(2) Nach einem deutschen Seehafenplatz aus dem Ausland eingegangene zollfreie Waren 
sind von der Abgabe ferner befreit, wenn die Lieferung aus dem Einfuhr-Seehafenplatz 
erfolgt. Die Befreiung fällt weg, wenn die Ware vor ihrer Lieferung durch Bearbeitung 
oder Verarbeitung eine Beschaffenheit erhalten hat, die sie bei ihrer Einfuhr zollpflichtig 
gemacht haben würde, oder wenn die Lieferung aus einem Kleinhandelsbetrieb erfolgt. 
(3) Als Seehafenplatz, nach dem die Ware aus dem Ausland eingegangen ist, ist der 
Seehafenplatz anzusehen, von dem aus die Ware erstmalig geliefert wird. 
(4) Auf Antrag kann die oberste Landesfinanzbehörde den deutschen Seehafenplätzen im 
Sinne des Abs. 2 andere inländische Lager unter der Bedingung gleichstellen, daß die Ware 
ohne andere Zwischenlagerung als in einem Zollager oder im Einfuhr-Seehafenplatz und 
ohne daß ein Zwischenumsatz stattgefunden hat, aus dem Ausland nach dem Lager gebracht 
und die Festhaltung der ausländischen Eigenschaft der Ware bei der Aufnahme und während 
der Lagerung sichergestellt wird. Abs. 2 Satz 2 gilt auch hier. 
Zu §8§ 76 bis 834 des Gesetzes. 
8 159. 
2. Steuer- Die zur Erhebung der Abgabe von Warenumsätzen nach § 1 Abs. 1 von den Bundes- 
und eeen regierungen bestimmten Stellen (Steuerstellen) und ihre Oberbehörden (Direktivbehörden) 
behörden. sowie die nach S 115 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes getroffenen Bestimmungen sind dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.
	        
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