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Anlage 2.
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz in der
Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 639).
I. Der Abschnitt X §§ 158 bis 164 wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
X. Warenumsätze.
Zur Tarifnummer 10 Befreiung 2.
8 158.
1. Abgaben- (1) Lieferungen ausländischer zollfreier Waren sind von der Abgabe befreit, wenn die
besreinng Hür Waren aus dem Zollausland oder aus dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes geliefert
zollfreie werden. Bei vom Ausland eingehenden zollfreien Waren, die sich zur Zeit der Veräußerung
Waren. auf dem Wege nach ihrem ersten inländischen Bestimmungsorte befinden, wird die Befreiung
nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veräußerung nach erfolgter zollfreier Abfertigung geschieht.
(2) Nach einem deutschen Seehafenplatz aus dem Ausland eingegangene zollfreie Waren
sind von der Abgabe ferner befreit, wenn die Lieferung aus dem Einfuhr-Seehafenplatz
erfolgt. Die Befreiung fällt weg, wenn die Ware vor ihrer Lieferung durch Bearbeitung
oder Verarbeitung eine Beschaffenheit erhalten hat, die sie bei ihrer Einfuhr zollpflichtig
gemacht haben würde, oder wenn die Lieferung aus einem Kleinhandelsbetrieb erfolgt.
(3) Als Seehafenplatz, nach dem die Ware aus dem Ausland eingegangen ist, ist der
Seehafenplatz anzusehen, von dem aus die Ware erstmalig geliefert wird.
(4) Auf Antrag kann die oberste Landesfinanzbehörde den deutschen Seehafenplätzen im
Sinne des Abs. 2 andere inländische Lager unter der Bedingung gleichstellen, daß die Ware
ohne andere Zwischenlagerung als in einem Zollager oder im Einfuhr-Seehafenplatz und
ohne daß ein Zwischenumsatz stattgefunden hat, aus dem Ausland nach dem Lager gebracht
und die Festhaltung der ausländischen Eigenschaft der Ware bei der Aufnahme und während
der Lagerung sichergestellt wird. Abs. 2 Satz 2 gilt auch hier.
Zu §8§ 76 bis 834 des Gesetzes.
8 159.
2. Steuer- Die zur Erhebung der Abgabe von Warenumsätzen nach § 1 Abs. 1 von den Bundes-
und eeen regierungen bestimmten Stellen (Steuerstellen) und ihre Oberbehörden (Direktivbehörden)
behörden. sowie die nach S 115 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes getroffenen Bestimmungen sind dem
Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.