Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 53. 413 
Muster 29 b. 
(Ausführungsbestimmungen § 161.) 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Entrichtung des Warenumsatzstempels für das Kalenderjahr 19 
  
Auf Grund des § 161 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze werden die zur 
Entrichtung der Abgabe vom Warenumsatze verpflichteten gewerbebetreibenden Personen und Gesellschaften 
in (Angabe des Steuerbezirkes) aaußgefordert,) den steuerpflichtigen Jahresbetrag ihres 
Warenumsatzes für das Kalenderjahr 19. bis spätestens zum Ende des Monats Januar 19 
der unterzeichneten Steuerstelle schriftlich oder mündlich anzumelden und die Abgabe gleichzeitig mit der 
Anmeldung einzuzahlen. 
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft, der 
Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. 
Beläuft sich der Jahresumsatz auf nicht mehr als 3000 , so besteht eine Verpflichtung zur 
Anmeldung und eine Abgabepflicht nicht. 
Wer der ihm obliegenden Anmeldungsverpflichtung zuwiderhandelt oder über die empfangenen 
Zahlungen oder Lieferungen wissentlich unrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche 
dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen 
Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 150 &#l bis 30 000 4 ein. 
Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind Vordrucke zu verwenden. Sie können bei der 
unterzeichneten Steuerstelle kostenlos entnommen werden. 
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung ihres Umsatzes verpflichtet, auch wenn ihnen Anmeldungs- 
vordrucke nicht zugegangen find. 
...,den.»»ten...--........·....-··.......... 19 
(Unterschriftft):: . .. . . . .. .. . . . . . .. 
  
) In der Bekanntmachung für das Steuerjahr 1916 haben die folgenden Worte bi- 
lauten: „den gesamten Betrag ihres Warenumsatzes im Kalenderjahr 1916 sowie den steuerpfl- 
umsatzes im vierten Viertel des Kalenderjahres 1916.“
	        
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