Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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2. Einschreibsendungen. 
Eingeschriebene Briefsendungen jeder Art müssen vom Absender freigemacht werden. 
Einschreibpakete sind nicht mehr zugelassen. 
Die Gebühr für einen Postauftragsbrief ist dieselbe wie für einen Einschreib— 
brief von gleichem Gewichte. 
3. Wertsendungen. 
Die Gebühr für Briefe mit Wertangabe ist vom Absender im voraus zu 
entrichten und setzt sich zusammen aus 
a) der Gebühr für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht und 
b) der Versicherungsgebühr von 8 Pf. oder 10 hl(f) für je 240 M oder 300 k 
oder einen Teil dieser Summen. In Deutschland wird die Versicherungsgebühr e. F. auf 
eine durch 5 teilbare Zahl aufwärts abgerundet. 
Die Gesamtgebühr für einen Wertbrief beträgt mindestens 60 Pf. oder 60 b (1f). 
Die Versicherungsgebühr für Pakete mit Wertangabe ist dieselbe wie für Briefe 
mit Wertangabe; s. auch unter 6. Pakete. 
Kästchen mit Wertangabe sind nach wie vor nicht zugelassen. 
4. Nachnahmen. 
Für eine Briefsendung mit Nachnahme hat der Absender außer den Gebühren für 
eine gleichartige eingeschriebene Sendung ohne Nachnahme — bei Briefen mit Wertangabe 
außer den Gebühren für einen gleichartigen Wertbrief ohne Nachnahme — eine Vorzeige- 
gebühr von 10 Pf. oder 10 h (f) im voraus zu entrichten. Einer ebensolchen Vor- 
zeigegebühr unterliegen die Pakete mit Nachnahme. Dafür fallen die bisher bei Brief- 
sendungen durch Abzug von dem eingelösten Nachnahmebetrag erhobene Einziehungsgebühr 
von 10 Pf. und die bei Paketen nach dem Betrage der Nachnahme berechnete Nachnahme- 
gebühr fort. 
Der vom Empfänger eingezogene Nachnahmebetrag wird nach Abzug der gewöhnlichen 
Postanweisungsgebühr dem Absender durch Postanweisung übersandt. 
Die Vorzeigegebühr wird dem Absender bei Briefsendungen nur im Falle des Verlustes 
der Sendung, bei Paketen nach den gleichen Grundsätzen erstattet wie die Beförderungsgebühr. 
5. Postanweisungen. 
Die Gebühr für Postanweisungen beträgt 20 Pf. für je 40 — oder einen Teil 
davon, in Osterreich usw. 25 h (f) für je 50 K. Für eine telegraphische Postanweisung 
hat der Absender außer der Postanweisungs= und der Telegrammgebühr auch die Gebühr
	        
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