Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 53. 425 
Wenn eine Sendung mit Nachnahme oder eine Postauftragsurkunde an den 
Empfänger ohne Einziehung des Nachnahme- oder Forderungsbetrags ausgehändigt wird, 
haftet die Verwaltung des Bestimmungslands nur für den wirklich entstandenen Schaden 
innerhalb der Grenze des Nachnahme- oder Forderungsbetrags. Das gleiche gilt, wenn 
nach Eröffnung eines Postauftragsbriefs eine Auftragsurkunde beim Bestimmungs-Postamt 
abhanden kommt. 
9. Sonstiges. 
Wegen der Postausweiskarten, der Unbestellbarkeitsmeldungen und der 
Laufschreiben bewendet es bei den seitherigen Bestimmungen. 
Die vorübergehend auf 50 Pf. festgesetzte Bestellgebühr für Eilbriefsendungen aus 
Deutschland nach Ungarn wird bis auf weiteres beibehalten. 
Im übrigen gelten, soweit vorstehend nichts festgesetzt ist, die Vor- 
schriften der Verträge und übereinkommen des Weltpostvereins vom 
26. Mai 1906 nebst den zugehörigen Vollzugsordnungen. 
Der Postvertrag zwischen Deutschland und der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie 
vom 7. Mai 1872 nebst den Übereinkommen vom 25. Juli 1872, vom 20. Oktober 1874, 
vom 3. April 1878 und vom 31. Januar 1879, ferner das Reglement für den Postverkehr 
zwischen Deutschland und Osterreich-Ungarn sowie die zugehörige Instruktion treten mit 
Ablauf des Monats September 1916 außer Kraft. 
München, den 23. September 1916. 
v. Beidlein. 
  
r. 5362 à 8. 
  
  
Bekanntmachung über die Beförderung der Leichen vom Kriegsschauplatz nach der Heimat. 
##. Staatsministerium des Innern. 
Das K. Kriegsministerium hat im VBl. S. 819 nachstehendes verfügt: 
Nr 697. 
ar 6 m ... München 12. September 1916. 
Kriegsministerium. 
Medizinal-Abteilung. 
Betreff: Leichenüberführung vom Kriegs- 
schauplatz nach der Heimat. 
1. Zu Ziffer 8 des Erlasses vom 24. März 1915 — V. Bl. S. 271 —. 
Nach den Friedensbestimmungen über die Beförderung von Leichen (Ges. u. V. Bl. —
	        
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