Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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ist die Beförderung von Leichen solcher Personen, die an Pocken, Flecktyphus, Cholera 
und Pest gestorben sind, erst zulässig, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode ver— 
strichen ist. Zu den genannten Krankheiten treten noch Typhus und Ruhr hinzu. 
2. Die Ausfertigung von Leichenpässen zur Beförderung der in den besetzten Ge- 
bieten gefallenen und an Krankheit gestorbenen Militärpersonen nach Deutschland wird 
im Einvernehmen mit dem K. Staatsministerium des Innern den Etappen-Inspektionen, 
im Bereiche der Generalgouvernements Belgien und Warschau den Generalgouvernements 
übertragen. (Muster siehe nachstehend.) 
Sofern die ärztliche Bescheinigung über die Todesursache bei Leichen solcher 
Heeresangehöriger, die außerhalb der Lazarette verstorben sind, auf Schwierigkeiten 
stößt, kann die vom Arzt auszustellende Bescheinigung sich auf das Nichtbestehen ge- 
sundheitlicher Bedenken gegen die Rückführung beschränken. 
Dr. v. Seydel. 
Muster für den Leichenpaß. 
Leichenpaß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am 191 
zu....................................................... an verstorbenen 
jährigen 
soll mit der Eisenbahn von. über 
na. zur Bestattung befördert werden. Nachdem diese Uberführung 
der Leiche genehmigt worden ist, werden sämtliche Behörden, deren Bezirke durch den 
Transport berührt werden, ersucht, ihn ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen 
zu lassen. 
„, den 191 
17. Febrnar 1888 
23. April 1907 
Dies wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom und G. Mai 1916, 
GVl. S. 123, 242 und 80, bekanntgegeben. 
München, den 20. September 1916. 
J. A. 
Ministerialrat Luxenburger.
	        
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