Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

  
eseh— und Verarhunngsglet 
für das 
Lönigreich Bayern. 
  
Nr. 56. 
München, den 6. Oktober 1916. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1916, die Aufhebung des Scheckstempels und den Ersatz des Steuerwertes von 
Scheckstempelmarken und gestempelten Scheckvordrucken betreffend. 
  
  
. 
  
  
Nr. 28235. 
Bekanntmachung, die Aufhebung des Scheckstempels und den Ersatz des Steuerwertes von 
Scheckstempelmarken und gestempelten Scheckvordrucken betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
1. Durch das Reichsgesetz vom 26. Juni 1916 über einen Warenumsatzstempel 
(Rel. S. 639) ist der Scheckstempel vom 1. Oktober 1916 an aufgehoben worden. 
Von diesem Tage an unterliegen daher die Schecks und die ihnen durch das Reichsstempel- 
gesetz bisher gleichgestellten Quittungen einer Reichsabgabe nicht mehr. 
2. Der Bundesrat hat gestattet, daß die noch vorhandenen Scheckstempelmarken nach 
dem 30. September 1916 anstelle von Wechselstempelmarken zur Entrichtung des Wechsel- 
stempels verwendet werden dürfen. Private können daher die noch in ihrem Besitze befind- 
lichen Scheckstempelmarken zur Entrichtung des Wechselstempels verwenden. Bei den 
bayerischen Postanstalten werden die dort noch vorhandenen Vorräte an Scheckstempel- 
marken zum Zwecke der Verwendung anstelle von Wechselstempelmarken bis auf weiteres 
weiterverkauft. 
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