Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr 66. 435 
7. Sind die Scheckvordrucke (Scheckbücher) nach der Erstattung des Steuerwertes 
zurückzugeben (A 3 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats), so ist auf 
jedem Vordrucke (bei Scheckbüchern also auf jedem Blatte des Buches) ersichtlich zu machen, 
daß der Stempel erstattet ist. Hierbei ist von einem handschriftlichen Vermerk oder von 
einer Durchlochung tunlichst Umgang zu nehmen. Es empfiehlt sich vielmehr auf jedem 
Blatte unter dem Steuerzeichen einen Stempelaufdruck (mit Gummistempel) anzubringen, 
der die Angabe „Stempel erstattet“ und die Unterscheidungsnummer der Steuerstelle enthält. 
8. Die Anträge auf Ersatz des Steuerwertes für ungebrauchte gestempelte Scheckvor- 
drucke sind von den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg mit möglichster Beschleunigung 
zu erledigen. 
9. Die mit der Bescheinigung nach Art. 3 Abs. 1 am Schlusse der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats versehenen Anträge sind als Belege aufzubewahren. Die 
rückerstatteten Stempelbeträge sind in den Reichssteuer-Ubersichten bei den Einnahmen an 
Scheckstempel als Minusbeträge vorzutragen. 
München, den 3. Oktober 1916. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Günder.
	        
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