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Ebenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Geschäftsgewinns
im Sinne des Gesetzes derjenige Teil des Reingewinns aus, der auf die den Versicherten
selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse entfällt.
88.
Die Vorschrift im § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt nicht nur für die Abschreibungen,
die durch unmittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in die Bilanz erfolgen,
sondern auch für die Abschreibungen, die durch Ansetzung des ursprünglichen Wertes unter
bilanzmäßiger Gegenüberstellung eines besonderen, die Wertverminderung darstellenden Kontos
(Erneuerungs-, Delkrederekonto) erfolgen.
Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung darstellen,
ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unternehmens, insbesondere
auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch die spätere Überführung in die
Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kauf-
manns zu beurteilen.
§ 9.
Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 1 des Gesetzes
bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im § 1 des Gesetzes bezeichneten Art um-
gewandelt worden, so sind für die Festsetzung des durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinns
(§ 5 des Gesetzes) die Ergebnisse der Gesellschaft in der früheren Form mitzuberücksichtigen.
Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der aufnehmenden
Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über Ver-
mehrungen des Grund= oder Stammkapitals entsprechende Anwendung. Bei der Feststellung
des der Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags sind Sacheinlagen mit ihrem
gemeinen Werte anzusetzen.
Würde die Anwendung der Vorschriften des § 5 des Gesetzes in einem einzelnen Falle
zu einer besonderen Härte führen, so kann der Reichskanzler vorbehaltlich der späteren Be-
schlußfassung des Bundesrats eine anderweite Festsetzung des durchschnittlichen früheren Ge-
schäftsgewinns auf Antrag der pflichtigen Gesellschaft vorlänfig genehmigen. Derartige
Anträge sind dem Neichskanzler durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde vorzulegen.
8 10.
Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes dürfen Mindergewinne von Kriegsgeschäftsjahren mit
Mehrgewinnen anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen werden; die Sonderrücklage braucht
nicht mehr als die Hälfte des Mehrgewinns auszumachen, der dem Gesamtergebnis aller
abgeschlossenen Kriegsgeschäftsjahre entspricht.