Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 68. 443 
Im Abs. (5) wird unter a) hinter „tragen;“ ein Doppelsternchen **) und am Fuße 
der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
**) Dies ist nicht erforderlich bei Leuchtbenzol Giffer 7). 
Tr. VI. Fäulnisfähige Sroffe 
Eingangsbestimmugen 
In der Ziffer 1 wird hinter den Worten „frische Knochen“ ein Sternchen ") und 
am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während der Dauer des Krieges unterliegen in den Monaten Oktober bis 
Mäz einschließlich als Eilgut aufgelieferte frische und gekochte Knochen sowie 
frische Rinderfüße, die in starke, dichte Säcke oder Lhicht offene) Körbe verpackt 
sind und denen kein Fäulnisgeruch anhaftet, nicht den Bestimmungen der Anlage C. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 6. Oktober 1916. 
v. Seidlein. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel auf dem Felde der Ehre gefallene Leutnant der 
des Königreichs. Reserve und Kompagnieführer im K. 1. In- 
fanterie-Regiment Otto Ritter von Lang 
für seine Person als Ritter des Militär-Max- 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. I, 
am 2. Oktober 1916 der am 12. Juni 1916 Fol. 68. 
 
	        
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