Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 9. 29 
11. 
Wird die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Sonderrücklage auf Grund 
des § 7 des Gesetzes beansprucht, so ist der Antrag mit einer gutachtlichen Außerung der 
gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen bestimmten Behörde durch Vermittlung der obersten 
Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes 
sind dem Reichskanzler durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde vorzulegen.
	        
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