Art
der Zahlung.
Zeit
der Zahlung.
Folgen
der Nicht-
erhebung.
458
„An Marschgebührnissen sind zuständig für den Marsch von
nach. . . . . . EEntfernung. . km Landweg und . . .km Schienenweg)
fü. Streckeneinheien . AM 9
Dazu Eisenbahnfahrgeleeerrr .. ....,,....,,
Zusammen-.....-J- ..J
wörtlich:
Der Betrag ist bei der Gemeindebehörde zu erheben. Unterbleibt die Abhebung bei
dieser Stelle, so geht der Anspruch auf die Gebührnisse in der Regel verloren.“
85.
Zahlung der Abfindung.
1. Die Zahlung der Marschgebührnisse erfolgt im allgemeinen gegen Quittung der
Empfänger, die sich zur Empfangsberechtigung durch Vorlegung des Urlaubspasses oder des
Gestellungsbefehls auszuweisen haben. Unter dieser Voraussetzung kann die Abhebung aber
auch durch die Ehefrauen oder durch sonstige von den einberufenen Mannschaften bevollmächtigte
Personen bewirkt werden.
2. Die Abhebung hat in der Regel nicht früher als am letzten Wochentag vor dem
notwendigen Abgang zum Gestellungsort zu erfolgen.
3. Werden die Marschgebührnisse nicht vor Antritt des Marsches zum Gestellungsort
erhoben, so geht der Anspruch darauf — außer in den Fällen der §§ 22 a (letzter Absaz)
— verloren. Eine nachträgliche Zahlung darf nur mit Genehmigung des Kriegsministeriums
erfolgen, deren Einholung aber auf Ausnahmefälle zu beschränken ist.
§ 7.
Höhe und Berechnung der Abfindung.
Neben der Militärfahrkarte oder dem Militärfahrschein wird für jede, wenn auch erst
angefangene Streckeneinheit von 300 km Schienenweg folgende Vergütung (Marschgeld)
gezahlt:
a) an Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Fähnriche und
Unteroffiziere, die die Löhnung der Portepeeunteroffiziere beziehen, sowie an Unter-
apotheker, Unterärzte und Unterveterinäre des Beurlaubtenstandes 2 ¼
b) an die übrigen Unteroffiziere im Rang eines Sergeanten oder Unteroffiziers
1. 50 J,
Jc) an die Mannschaften im Rang eines Obergefreiten, Gefreiten oder Gemeinen 1.