Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Art 
der Zahlung. 
Zeit 
der Zahlung. 
Folgen 
der Nicht- 
erhebung. 
458 
„An Marschgebührnissen sind zuständig für den Marsch von 
  
nach. . . . . . EEntfernung. . km Landweg und . . .km Schienenweg) 
fü. Streckeneinheien . AM 9 
Dazu Eisenbahnfahrgeleeerrr .. ....,,....,, 
Zusammen-.....-J- ..J 
wörtlich: 
Der Betrag ist bei der Gemeindebehörde zu erheben. Unterbleibt die Abhebung bei 
dieser Stelle, so geht der Anspruch auf die Gebührnisse in der Regel verloren.“ 
85. 
Zahlung der Abfindung. 
1. Die Zahlung der Marschgebührnisse erfolgt im allgemeinen gegen Quittung der 
Empfänger, die sich zur Empfangsberechtigung durch Vorlegung des Urlaubspasses oder des 
Gestellungsbefehls auszuweisen haben. Unter dieser Voraussetzung kann die Abhebung aber 
auch durch die Ehefrauen oder durch sonstige von den einberufenen Mannschaften bevollmächtigte 
Personen bewirkt werden. 
2. Die Abhebung hat in der Regel nicht früher als am letzten Wochentag vor dem 
notwendigen Abgang zum Gestellungsort zu erfolgen. 
3. Werden die Marschgebührnisse nicht vor Antritt des Marsches zum Gestellungsort 
erhoben, so geht der Anspruch darauf — außer in den Fällen der §§ 22 a (letzter Absaz) 
— verloren. Eine nachträgliche Zahlung darf nur mit Genehmigung des Kriegsministeriums 
erfolgen, deren Einholung aber auf Ausnahmefälle zu beschränken ist. 
§ 7. 
Höhe und Berechnung der Abfindung. 
Neben der Militärfahrkarte oder dem Militärfahrschein wird für jede, wenn auch erst 
angefangene Streckeneinheit von 300 km Schienenweg folgende Vergütung (Marschgeld) 
gezahlt: 
a) an Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Fähnriche und 
Unteroffiziere, die die Löhnung der Portepeeunteroffiziere beziehen, sowie an Unter- 
apotheker, Unterärzte und Unterveterinäre des Beurlaubtenstandes 2 ¼ 
b) an die übrigen Unteroffiziere im Rang eines Sergeanten oder Unteroffiziers 
1. 50 J, 
Jc) an die Mannschaften im Rang eines Obergefreiten, Gefreiten oder Gemeinen 1.
	        
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