Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

462 
zirksärzte, die ihnen nach der Gebührenordnung*) zuständigen Beträge. Ist mit der Unter- 
suchung der Kranken die Ausführung einer Reise notwendig verbunden, so hat der hinzu- 
gezogene Arzt ohne Unterschied — mithin auch der Militärarzt und der Bezirksarzt — 
sür diese Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung bezw. die verordnungsmäßigen Tagegelder 
und Fuhrkosten. .% 
Zahlung 2. Die Gebühren der Zivilärzte und die Kosten für Arzneien werden von dem Transport- 
der bühen führer gezahlt, wenn solche während der Anwesenheit des Erkrankten beim Transport ent- 
sditanden sind. Im andern Fall erfolgt die Erstattung nach § 17. Beim Anspruch auf 
Tagegelder und Fuhrkosten haben die betreffenden Arzte den Forderungsnachweis der Korps- 
intendantur einzureichen, die die Zahlungsanweisung für Rechnung des Fonds zur Verpflegung 
der Ersatz= und Reservemannschaften usw. veranlaßt. 
Sechster Abcschnitt. 
Anforderung und Anweisung der Kosten. 
8 36. 
Für Zahlungen der Gemeindebehörden. 
Forderungs- 1. Die Gemeindebehörden tragen die von ihnen gezahlten Marschgebührnisse in Nach- 
huulwachweise. weisungen*") nach dem Muster in Beilage 6 ein und lassen die Empfänger dabei in Spalte 12 
behörden durch Namensunterschrift auittieren. 
ber esahl Die Nachweisungen werden von den Gemeindebehörden am Schlusse jedes Monats 
gebührnisse ohne Anschreiben unmittelbar dem zuständigen Bezirkskommando zur Erstattung der vorschuß- 
ö. weise gezahlten Marschgebührnisse eingereicht. 
G 
2 In den Fällen, in denen ein Verwaltungsbezirk zu mehreren Bezirkskommandos des- 
selben Standorts gehört, bestimmt die vorgesetzte Brigade oder Landwehr-Inspektion das 
Bezirkskommando, dem die Begleichung der Forderungsnachweise der Gemeindebehörden obliegt. 
Das beauftragte Bezirkskommando macht der Gemeindebehörde hiervon Mitteilung. 
Prüfung, 2. Nach richtigem Befund erstatten die Bezirkskommandos den Gemeindebehörden die 
Zahlung und;:; #ol. E— 
Feststeluung in Rechnung gestellten Beträge im Girowege, durch Barzahlung oder Ubersendung mit 
der Postanweisung. 
  
  
  
Forderungs — — 
nachweise .... 17.Novcmbck1902(GVVc.S.715) 
, 9X Iher Neryr 9r ,,-,, —-,—,-«———·-»» 
der Gemeinden Vgl. hierher Königliche Verorduung vom 4. Angust 1910 (G V#Bl. S.415) 
über ezahlte *“) Die Kosten für Beschaffung der Vordrucke zu diesen Nachweisungen trägt Kapitel 18 Titel 1 des 
Marsch Militärctats 
gebührnisse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.