Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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8 43. 
Transport-Begleitkommandos. 
Für Verabreichungen und Leistungen der Gemeinden (Verpflegung, Quartier, Transport- 
vorspann, Botengestellung, Furage), sowie für die Anforderung der Vergütung hierfür ist 
das Gesetz über die Kriegsleistungen nebst Ausführungsverordnung maßgebend. 
Aus diesen Bestimmungen geht im besonderen folgendes hervor: 
a) die Verabreichungen und Leistungen der Gemeinden erfolgen nur gegen Bescheinigung, 
werden also nicht zur Stelle bezahlt; 
b) die Gemeinden sind zur Gewährung der Verpflegung auch während der Liege- 
tage verpflichtet.
	        
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