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Zahlungen, die er im Laufe des Jahres für die im Betriebe seiner inländischen Nieder-
lassung gelieferten Waren erhalten hat, falls er 3000 MA übersteigt, bei der Steuerstelle
anzumelden und hierbei den Warenumsatzstempel zu entrichten. Wird für eine Warenlieferung,
die nicht im Betrieb eines inländischen stehenden Gewerbes erfolgt, im Inlande Zahlung
geleistet, so ist nach S SB3 a des Gesetzes über die Zahlung, falls sie 100 & über-
steigt, ein schriftliches Empfangsbekenntnis auszustellen und mit dem Warenumsatzstempel
zu versteuern.
2. Für die Versteuerung nach § 83 a des Gesetzes kommen im wesentlichen in Betracht:
Zahlungen für Veräußerungen beweglicher Sachen von Privatpersonen an Privatpersonen
oder Gewerbetreibende, gleichviel ob die Veräußerung im Wege des freihändigen Verkaufs
oder der freiwilligen Versteigerung erfolgt, Zahlungen für Warenlieferungen ausländischer
Gewerbetreibender, die im Inlande kein stehendes Gewerbe betreiben, Zahlungen, die nach
Beendigung eines stehenden Gewerbebetriebs für Warenlieferungen aus diesem eingehen. Die
Versteuerung nach § 83a des Gesetzes hat insbesondere auch einzutreten, wenn ein Geschäft
als Ganzes veräußert wird, wenn Nachlaßgegenstände veräußert werden, wenn bei der Ver-
äußerung landwirtschaftlicher Güter das lebende oder tote Inventar mitveräußert wird, bei
der Veränßerung des Ertrags der Jagd usw.
3. In den Fällen, in denen der Umsatzstempel im baren zu entrichten ist (§§ 76 bis
83 des Reichsstempelgesetzes), sind zur Erhebung des Stempels die Rentämter zuständig.
Befinden sich am Orte der Stempelpflicht (§ 160 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 der Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats) mehrere Rentämter, so ist das Neutamt zuständig,
dem die Erhebung der Einkommensteuer obliegt (§ 1 der VO. vom 29. September 1916
GVl. S. 431). Befinden sich an einem Orte mehrere Rentämter, denen die Erhebung
der Einkommenstener obliegt, so ist das Rentamt zuständig, das die Einkommensteuer des
zur Entrichtung des Stempels Verpflichteten zu erheben hat oder zu erheben hätte, wenn
dieser am Orte der Stempelpflicht einkommensteuerpflichtig wäre.
4. Für die Betriebe der Verwaltung der K. B. Berg-, Hütten= und Salzwerke wird
der Warenumsatzstempel beim Stadtrentamte München II entrichtet.
Die K. B. Staatsforstverwaltung wird den Warenumsatzstempel bei den einzelnen Rent-
ämtern aus den dort aufallenden Einnahmen entrichten.
Für die übrigen Betriebe des bayerischen Staates (K Hofbräuhaus, K. Weingnut,
Staatsbrauerei Weihenstephan, Strafanstalten usw.) wird der Warenumsatzstempel bei dem
nach dem Orte des Betriebs zuständigen Rentamt entrichtet.
5. Wird die Zuständigkeit zur Erhebung des Warenumsatzstempels von einem bayerischen
Rentamte zugleich aber auch von einer Steuerstelle eines anderen Bundesstaats in Anspruch
genommen oder abgelehnt, so ist behufs Herbeiführung der Entscheidung des Bundesrats