Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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des 8 164d Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats an die vorgesetzte 
Regierungsfinanzkammer zu berichten 
12. Die Steuerfestsetzungsbescheide im Nacherhebungsverfahren (8 164d Abs. 3, 4 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) sowie die Schätzungsbescheide (§ 164 f 
Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) sind gegen zu den Alten zu 
nehmenden Empfangsnachweis zuzustellen. 
13. In den Fällen, in denen über die Zahlung für eine Warenlieferung ein schrift- 
liches Empfangsbekenntnis auszustellen und zu versteuern ist (§ 83 a des Reichsstempel- 
gesetzes) ist der Warenumsatzstempel durch Markenverwendung zu entrichten. Der Verkauf 
der Warenumsatzstempelmarken erfolgt durch die Postanstalten. Nach der Bestimmung des 
Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten werden Warenumsatzstempelmarken zu 10, 
20, 50 Pf., 1 und 2.—/4 von allen Postanstalten verkauft. Befinden sich jedoch an einem 
Orte mehrere Postanstalten, so werden die Verkaufsstellen für die Marken zu 1 und 2.“ 
nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt, Marken zu 10 & werden der Regel nach nur 
in größeren Städten und nur bei den Postanstalten verkauft, bei denen sich ein Bedürfnis 
hierfür herausstellt. Die Postagenturen verkaufen nur Stempelmarken zu 10 Tf. 
14. Der Ersatz für verdorbene Warenumsatzstempelmarken findet bei den mit deren 
Vertrieb betrauten Postanstalten nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 der Ausführungs- 
bestimmungen zum Wechselstempelgesetze vom 15. Juli 1909 statt. Uber Anträge auf 
Erstattung zu Unrecht entrichteten Warenumsatzstempels entscheiden die Regierungsfinanz- 
kammern auch dann, wenn die Entrichtung des Stempels durch Markenverwendung statt- 
gefunden hat. 
15. Zur Erlassung von Strafbescheiden im Verwaltungsstrafverfahren sind die Nent- 
ämter zuständig (§2 Abs. 1 der VO. vom 29. September 1916 GVBl. S. 431). Dies 
gilt nicht uur für Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften der §§ 76 bis 83, sondern 
in gleicher Weise auch für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 83 a, 83b des 
Gesetzes. Befinden sich an einem Orte mehrere Rentämter, so ist das Rentamt zuständig, 
dem die Erhebung der Einkommensteuer obliegt. Befinden sich an einem Orte mehrere 
solche Rentämter, so hat die Strafverfolgung und die Erlassung des Strafbescheids das 
Rentamt zu übernehmen, das die Einkommensteuer des Pflichtigen zu erheben hat oder zu 
erheben hätte, wenn dieser im Bezirk einkommensteuerpflichtig wäre. 
München, den 30. Oktober 1916. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Günder.
	        
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