Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 13. 475 
3. die Lieferung von Photographien und sonstigen Vervielfältigungen auch dann, 
wenn der zu vervielfältigende Gegenstand vom Unternehmer auf Bestellung des 
Beziehers hergestellt war; 
4. die Lieferung von Waren, die noch ungetrennte Erzeugnisse oder Bestandteile 
einer beweglichen oder unbeweglichen Sache des Veräußerers sind (z. B. an- 
stehendes Holz eines Waldes, ungeerntete Bodensrüchte, auf Abbruch verkaufte 
Baulichkeiten, die Schafschur einer Schafherde). 
II. 
(1) Unter Lieferung ist die zur Erfüllung eines entgeltlichen Warenumsatzgeschäfts er- 
folgende Ubergabe der Waren zu verstehen. Lieferung ist auch die Verabreichung von 
Nahrungs= und Genußmitteln in Gast= und Schankwirtschaften, Speisewirtsoessten und 
Pensionen, in Kaffeehäusern, Konditoreien usw., nicht auch im eigenen Haushalt auf 
Grund eines Dienst-, Arbeits= oder Lehrvertrags. Die Sachleistung aus einem Kauf- 
geschäft ist Lieferung auch dann, wenn es sich nicht um eine Leistung auf vorgängige Be- 
stellung handelt, sondern wie z. B. beim Barverkauf im offenen Ladengeschäft oder wie 
beim Warenvertriebe durch Antomaten Leistung und Gegenleistung ohne vorgängige Be- 
stellung Zug um Zug geschehen. Die Ubergabe versteigerter Waren in einem Zwangs- 
vollstreckungsverfahren gilt nicht als Warenlieferung im Sinne des Gesetzes. 
(2) UÜbergabe ist auch die sogenannte symbolische Ubergabe, z. B. durch Aushändigung 
der Schlüssel des Lagerraums, bei Seeschiffen auch die Einigung über den Eigentumsüber- 
gang (vgl. Handelsgesetzbuch § 474). 
(3) Sofern der Erwerber bereits im Besitze der Ware ist, steht der Übergabe der 
Ware die Einigung gleich, daß das Eigentum übergehen soll. 
(4) Ist der Veräußerer im Besitze der Ware, so ist die Ubergabe auch damit bewirkt, 
daß zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, ver- 
möge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. 
(5) Ist die Ware im Besitz eines Dritten und ist der Veräußerer Eigentümer, so ist 
die Ubergabe auch damit bewirkt, daß der Veräußerer dem Erwerber den Anspruch auf 
Herausgabe der Sache abtritt. Die Ubertragung eines Lieferscheins gilt im Zweifel nicht 
als Abtretung des Herausgabeanspruchs. 
(6) Sofern bei Lieferungen aus Werkverträgen, wie z. B. bei einer Einfügung von 
Bestandteilen in eine dem Besteller gehörige Sache, keine Ubergabe stattfindet, tritt an die 
Stelle der UÜbergabe die Abnahme des Werkes. 
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