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sind z. B. beim Einbau von durch den Unternehmer hergestellten Maschinenersatzteilen in
eine Maschine des Bestellers oder von durch ihn hergestellten Karosserien in Kraftwagen des
Bestellers die Ersatzteile und die Karosserien nicht als Nebensachen anzusehen.
(5) Als Zutaten und Nebensachen gelten insbesondere Stoffe, die, wie Nähzwirn,
Borden, Futterstoffe, Heftel, Knöpfe bei der Schneiderei, zur Durchführung des Arbeits—
ganges erforderlich sind, und Stoffe, die zur Zurüstung des Gegenstandes dienen, wie die
Appreturmasse zur Appretur der Waren, Farbstoffe und Lacke zum Färben, Anstreichen,
Lackicren. und Bedrucken der Gegenstände, Metalle und Metallegierungen zur Vergoldung,
Versilberung, Verzinnung, Verzinkung usw. Wird der zur Zurüstung verwendete Gegen-
stand, wie z. B. Straußenfedern beim Aufputz von Damenhüten, nicht wesentlicher Bestand-
teil der herzustellenden Sache, so ist die Verwendung als Warenlieferung anzuschen, wenn
der Gegenstand nach der Lösung aus der Verbindung noch als selbständige Ware zu dienen
geeignet wäre.
(6) Als Nebensachen gelten bei einem Kunstwerk (Gemälde, Bildwerk) die Leinwand,
die Farben, der Marmor, die Bronze usw., die der Künstler zur Herstellung des Werkes
beschafft hat.
V.
(1) Wird mit einer Warenlieferung eine andere Leistung, insbesondere die Einräumung
der Benutzung gewisser Einrichtungen, verbunden und steht die andere Leistung (z. B. die
Auslegung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern usw. oder die Darbietung von Konzerten
in Kaffeehänsern und Schankwirtschaften, die leihweise Aufstellung von Meßapparaten oder
die leihweise Lieferung von Gebrauchseinrichtungen bei der Lieferung von Gas, elektrischem
Strom oder Wasser) zur Warenlieferung im Verhältnis der Nebenleistungen zur Haupt-
leistung, so ist der vereinbarte Gesamtbetrag der Zahlung der Steuerberechnung zu Grunde
zu legen, sofern nicht zwischen den Beteiligten eine besondere Vergütung für die andere
Leistung oder für die Warenlieferung ohne die andere Leistung vereinbart ist Sind für eine
Warenlieferung, je nach dem mit ihr die andere Leistung verbunden ist oder nicht, besondere
Tarife festgesetzt, so gilt in Höhe des Unterschieds der Preise eine besondere Vergütung für
die andere Leistung vereinbart.
(2) Stehen die Warenlieferung und die andere Leistung nicht im Verhältnis von Haupt-
leistung zur Nebenleistung, wird z B. Beherbergung und Beköstigung an Hotel= oder Sommer-
gäste zu einem bestimmten einheitlichen Pensionssatz gewährt, so ist der Steuerpflichtige
berechtigt, für die Steuerberechnung von dem Gesamtbetrage der Zahlungen für beide Leistungen
einen angemessenen Betrag als Entgelt für die andere Leistung in Abzug zu bringen, sofern
die letztere nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Steht die Warenlieferung zu der
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