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anderen Leistung im Verhältnis der Nebenleistung zur Hauptleistung, so bleibt sie für die
Erhebung der Abgabe außer Betracht.
(3) Bei Lieferungen aus Werkverträgen, die den Warenlieferungen gleichzustellen sind,
ist der Gesamtbetrag der Zahlung für die Herstellung des Werkes auch dann der Steuer-
berechnung zu Grunde zu legen, wenn für den zu beschaffenden Stoff und für die geleistete
Arbeit besondere Preise veranschlagt waren.
(4) Wird die Lieferung aus einem Werkvertrage mit einer anderen Leistung verbunden,
die nicht in einer stenerpflichtigen Warenlieferung oder Werklieferung besteht, so finden die
Absätze 1, 2 Anwendung.
VI.
(1) Als Entgelt für die Warenlieferung oder die Werklieferung gilt die Gesamtheit
der Leistungen, die der Empfänger zur Erlangung der Lieferung zu bewirken verpflichtet ist.
Vgl. aber Grundsatz VIII Abs. 3.
(2) Hat der Steuerpflichtige von der gelieferten Ware Zoll oder eine Verbrauchsabgabe
entrichtet, so kann er den Betrag der Abgabe für die Stenerberechnung auch dann nicht in
Abzug bringen, wenn er die Abgabe dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt hat.
Vermittlergebühren können gleichfalls nicht abgezogen werden.
(3) Die Kosten der Ubersendung, Versicherung usw. der Ware können weder von dem
vereinbarten Warenpreis abgezogen werden, wenn die Ware frei von diesen Kosten zu liefern
war, noch sind sie den Warenpreisen hinzuzuschlagen, wenn der Abnehmer die Kosten zu
tragen hatte.
((4) Ist die Warenumschließung in den Lieferungspreis miteingerechnet, so kann ein
Abzug für sie auch dann nicht gemacht werden, wenn der Warenlieferer sich verpflichtet hat,
die Umschließung gegen Gewährung einer bestimmten Vergütung zurückzunehmen.
(5) Ist in den Lieferungspreis bei Gewährung eines Zahlungsziels eine Verzinsung
der Lieferungsschuld eingerechnet, so unterliegt der volle Lieferungspreis der Besteuerung Ist
dem Abnehmer die Gewährung eines Skontoabzugs für den Fall der Zahlung innerhalb
bestimmter Frist zugestanden, so ist der wirklich gezahlte Betrag maßgebend. Ebenso sind
Abzüge am Kaufpreis, die als Rabatt, auch in der Form der Gewährung von Nabatt-
sparmarken, oder als Folge nicht ordnungsmäßiger Lieferung gewährt werden, zu berück-
sichtigen. Verzugsziusen sind außer Betracht zu lassen.
VII.
(1) Als Bezahlung der Lieferung gilt jede Leistung des Gegenwerts, auch wenn sie
nicht dura) Barzahlung erfolgt. Hiernach ist als Bezahlung insbesondere anzusehen:
1. die Tilgung der Schuld durch Geldzahlung und die Uberweisung des Geld-
betrags durch die Post oder eine Bank;