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2. die Hingabe von Wechseln, Schecks und sonstigen Anweisungen oder Verpflich-
tungsscheinen, sofern sie an Zahlungs Statt gegeben werden sowie die Einlösung
dieser Papiere, sofern sie nur zahlungshalber gegeben waren;
3. die Aufrechnung gegen eine andere Schuld und die Verrechnung im Kontokurrent-
verkehr;
4. bei Tauschgeschäften jede der beiden Leistungen als Bezahlung der anderen. Bei
Hingabe an Zahlungs Statt ist das Geschäst als Tauschgeschäft zu behandeln.
(2) Der Bezahlung der Lieferung stehen die Leistungen gleich, die der Lieferer auf
dem Wege der Abtretung oder der sonstigen Verwertung der Forderung erhält.
VIII.
Zum Zusatz 4 der Tarifnummer 10.
(1) Unter Übertragung der Ware in Natur im Sinne des Zusatzes 4 der Tarif-
nummer 10 ist die Übergabe der Ware gemäß den Grundsätzen unter II zu verstehen.
(2) Eine wiederholte Lieferung in Natur findet nicht statt und es ist der Umsag-
stempel nur einmal zu entrichten:
1. wenn der Käufer einer bestimmten Ware (nicht vertretbaren Sache, ausge-
schiedenen Warenmenge), bevor ihm der Verkäufer das Eigentum daran ver-
schafft hatte, seinen Anspruch aus dem Kaufoertrage bei der Weiterveräußerung
an seinen Käufer abtritt und dieser vom ursprünglichen Verkäufer in Erfüllung
des abgetretenen Anspruchs die Sache geliefert erhält;
2. wenn mehrere Kauf= und Anschaffungsgeschäste über Warenmengen gleicher Art,
z. B. im Warenterminhandel, in der Weise abgewickelt werden, daß der Ver
känser aus dem einen Geschäfte zur Erfüllung seiner Lieferungsverbindlichkeiten
seinem Käufer den Anspruch abtritt, der ihm als Käufer aus einem anderen
Geschäfte gegen seinen Verkäufer zusteht, und der letztere zur Erfüllung dieses
Anspruchs die Ware an den letzten Käufer übergibt;
3. wenn zur Abwickelung der Lieferungsverbindlichkeiten aus mehreren Kauf= und
Anschaffungsgeschästen über Warenmengen gleicher Art zwischen den Beteiligten
im Wege des Skontierungsverfahrens abgerechnet wird und die hierbei nicht aus-
geglichenen Lieferungsverbindlichkeiten von denjenigen, die noch zu liefern haben.
an diejenigen, denen noch zu liefern ist, durch Ubergabe der Ware erledigt werden.
(3) In den vorstehend zu 1 bis 3 bezeichueten Fällen hat derjenige, der die Waren
in Natur überträgt, den Umsatzstempel vom Betrage der Bezahlung zu entrichten, die er aus
dem von ihm abgeschlossenen Geschäft erhalten hat; ist die Lieferung aus diesem Geschäfte