480
stempelfrei, so kommt eine Abgabe überhaupt nicht zur Erhebung. Das gleiche gilt für
Kommissionsgeschäfte im Falle des Grundsatzes III Abs. 2.
IX.
Zum Zusatz 5 der Tarifnummer 10.
(1) Eine Ubertragung der Ware durch Lagerschein im Sinne des Zusatzes 5 zu Ta-
rifnummer 10 kommt nach § 363 Abs. 2, § 424 H. G. B. nur bei Order-Lagerscheinen
der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten in Betracht.
(2) Befindet sich eine ausländische zollpflichtige Ware, über die mittels Konnossements,
Ladescheins oder Lagerscheins verfügt ist, zur Zeit der Übertragung des Warenpapiers durch
den ersten inländischen Inhaber im Zollausland oder im gebundenen Verkehre des Zollin=
landes, so ist auch die Übertragung durch den ersten inländischen Inhaber des Papiers vom
Umsatzstempel befreit. Das gleiche gilt für ausländische zollfreie Waren, wenn sie sich zu
dem bezeichneten Zeitpunkt in dem inländischen Einfuhrseehafenplatz oder auf einem inlän-
dischen Lager befinden, von dem aus ihre Lieferung nach § 158 der Ausführungsbestim-
mungen unmsatzstempelfrei ist.
X
Zur Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnummer 10.
(1) Unter Lieferung aus dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes ist auch die Lieferung
aus Privatlagern ohne amtlichen Mitverschluß oder aus fortlaufenden Konten zu verstehen.
(2) Die Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnummer 10 für die Lieferung ausländischer
zollpflichtiger Waren aus dem Ausland oder aus dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes
greift nicht Platz, wenn die Ware vor ihrer Lieferung in den freien Verkehr des Zollinlandes
in einem Zollausschlußgebiet oder, während sie sich im gebundenen Verkehre des Zollinlandes
befindet, eine Verarbeitung oder eine solche Bearbeitung erfahren hat, die über den Zweck
der Sortierung, Reinigung oder Erhaltung hinausgeht.
(3) Die Befreiung vom Unmsatzstempel gilt nicht für ausländische zollpflichtige Waren,
die nach der Verzollung auf ein inländisches Lager verbracht und von hier aus abgesetzt werden.
Dagegen wird die Befreiung nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine zur Zeit der Veräußerung
noch nicht verzollte Ware vor der Lieferung verzollt wird.
(4) Die Befreiung für ausländische zollfreie Waren gilt, wenn die hierfür im § 158
der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, für alle aus-
ländischen Waren, für welche zur Zeit ihrer Einführung ins Zollinland nach dem autonomen
oder vertragsmäßigen Zolltarif oder auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen Befreiung
vom Eingangszoll besteht. Sie gilt ferner für die aus dem freien Verkehre der Zollanschlüsse
gelieferten Waren.