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stempelabgabe für Grundstücksübertragungen (Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes).
Eine Erstattung der Reichsstempelabgabe (Grundwechselabgabe) findet daher in Fällen der
erwähnten Art keinesfalls statt. Insbesondere kann sie auch nicht auf den § 24 der Voll-
zugsbekanntmachung zum Güterzertrümmerungsgesetze (GVBl. S. 633) gestützt werden.
Dort ist überhaupt nur davon die Rede, daß bei der Ausübung des Verkaufsrechts neben
der Gebühr und der Reichsstempelabgabe für den obligatorischen Vertrag nicht auch noch die
Gebühr und die Reichsstempelabgabe für die Auflassung zu erheben ist, nicht aber von Er-
stattungen irgend einer Art.
2. Wird von dem gesetzlichen Rücktrittsrecht (Art. 5 des Güterzertrümmerungsgesetzes)
Gebrauch gemacht, so gelangt der Vertrag nicht zur Ausführung oder er wird, wenn das
Eigentum schon übertragen ist, rückgängig gemacht. In § 26 der Vollzugsbekanntmachung
zum Güterzertrümmerungsgesetze ist hierzu ausgesprochen, daß, nachdem der Rücktritt auf
Grund der Ermächtigung des Gesetzes erfolgt, die Nichtausführung oder die Rückgängig-
machung des Vertrags regelmäßig keinem Beteiligten zum Verschulden angerechnet werden
kann und daß daher auf Antrag der Beteiligten die Staatsgebühr, die gemeindliche Besitz-
veränderungsabgabe sowie die Reichsstempelabgabe aus Billigkeitsgründen zu erstatten ist,
wenn nicht ein absichtliches Verschulden eines Beteiligten nachgewiesen ist. Die Rückerstattung
gründet sich auf Art. 179 Abs. 2 des GebG. — nunmehr Art. 48 Abs. II des StG. —
ferner auf § 127m Abs. 2 — nunmehr § 183 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
zum Reichsstempelgesetze. Darnach ist aber Voraussetzung für die Erstattung, daß die Aus-
führung des Rechtsgeschäfts unterblieben ist. In Fällen des Rücktritts vom Vertrage nach
Art. 5 des Güterzertrümmerungsgesetzes ist daher die Erstattung ausgeschlossen, wenn nicht
bloß die Auflassung erklärt, sondern die Rechtsänderung auch bereits im Grundbuch um-
schrieben worden ist. «
München, den 12. Februar 1916.
J. A. J. A.
v. Breunig. Staatsrat Dr. v. Unzner. Ministerialrat v. Braun.
Nr. 70.
Bekanntmachung, die Zulassung von eisernen Gewichten betreffend.
f#. Normal-Eichungskommission.
Auf Grund des §19 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (R#l. S. 349)
wird die Bekanntmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten
vom 22. September 1915 (GVBl. S. 678) ergänzt wie folgt: -