Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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stempelabgabe  für  Grundstücksübertragungen  (Tarifnummer  11  des  Reichsstempelgesetzes).
Eine  Erstattung  der  Reichsstempelabgabe  (Grundwechselabgabe)  findet  daher  in  Fällen  der
erwähnten  Art  keinesfalls  statt.  Insbesondere  kann  sie  auch  nicht  auf  den  §  24  der  Vollzugsbekanntmachung
  zum  Güterzertrümmerungsgesetze  (GVBl.  S.  633)  gestützt  werden.
Dort  ist  überhaupt  nur  davon  die  Rede,  daß  bei  der  Ausübung  des  Verkaufsrechts  neben
der  Gebühr  und  der  Reichsstempelabgabe  für  den  obligatorischen  Vertrag  nicht  auch  noch  die
Gebühr  und  die  Reichsstempelabgabe  für  die  Auflassung  zu  erheben  ist,  nicht  aber  von  Erstattungen
  irgend  einer  Art.

2.  Wird  von  dem  gesetzlichen  Rücktrittsrecht  (Art.  5  des  Güterzertrümmerungsgesetzes)
Gebrauch  gemacht,  so  gelangt  der  Vertrag  nicht  zur  Ausführung  oder  er  wird,  wenn  das
Eigentum  schon  übertragen  ist,  rückgängig  gemacht.  In  §  26  der  Vollzugsbekanntmachung
zum  Güterzertrümmerungsgesetze  ist  hierzu  ausgesprochen,  daß,  nachdem  der  Rücktritt  auf
Grund  der  Ermächtigung  des  Gesetzes  erfolgt,  die  Nichtausführung  oder  die  Rückgängigmachung
  des  Vertrags  regelmäßig  keinem  Beteiligten  zum  Verschulden  angerechnet  werden
kann  und  daß  daher  auf  Antrag  der  Beteiligten  die  Staatsgebühr,  die  gemeindliche  Besitzveränderungsabgabe
  sowie  die  Reichsstempelabgabe  aus  Billigkeitsgründen  zu  erstatten  ist,
wenn  nicht  ein  absichtliches  Verschulden  eines  Beteiligten  nachgewiesen  ist.  Die  Rückerstattung
gründet  sich  auf  Art.  179  Abs.  2  des  GebG.  —  nunmehr  Art.  48  Abs.  II  des  StG.  —
ferner  auf  §  127m  Abs.  2  —  nunmehr  §  183  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
zum  Reichsstempelgesetze.  Darnach  ist  aber  Voraussetzung  für  die  Erstattung,  daß  die  Ausführung
  des  Rechtsgeschäfts  unterblieben  ist.  In  Fällen  des  Rücktritts  vom  Vertrage  nach
Art.  5  des  Güterzertrümmerungsgesetzes  ist  daher  die  Erstattung  ausgeschlossen,  wenn  nicht
bloß  die  Auflassung  erklärt,  sondern  die  Rechtsänderung  auch  bereits  im  Grundbuch  umschrieben
  worden  ist.  «

München,  den  12.  Februar  1916.

J.  A.  J.  A.
v.  Breunig.  Staatsrat  Dr.  v.  Unzner.  Ministerialrat  v.  Braun.

 

Nr.  70.

 

Bekanntmachung,  die  Zulassung  von  eisernen  Gewichten  betreffend.
f#.  Normal-Eichungskommission.

Auf  Grund  des  §19  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908  (R#l.  S.  349)
wird  die  Bekanntmachung  über  die  Zulassung  von  eisernen  Gewichten
vom  22.  September  1915  (GVBl.  S.  678)  ergänzt  wie  folgt:  -