Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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ländischen Niederlassung gelieferten Waren erhalten hat. Gleichgültig ist, ob die Lieferung, 
für die die Zahlung geleistet wird, in demselben Kalenderjahr oder früher erfolgt ist oder 
im Falle der Vorauszahlung noch aussteht und ob die Zahlung im Inland oder im Aus- 
land, z. B. auf ausländisches Bankkonto, erfolgt ist. Sind zur Begleichung des Lieferungs- 
preises Wechsel oder Schecks nicht an Zahlungs Statt, sondern zahlungshalber gegeben, so 
ist der Zahlungsbetrag in dem Kalenderjahr in Rechnung zu stellen, in welchem die Wechsel 
oder Schecks eingelöst worden sind. Ist der Zahlungsbetrag in einem Kassenführungsverkehre 
gutgeschrieben worden, so ist der Tag maßgebend, mit dem der Betrag als gutgeschrieben gilt. 
XVI. 
Zu § 77 des Gesetzes. 
Unter der Brreinzahlung im Sinne des § 77 Abs. 1 des Gesetzes ist lediglich die 
Zahlung im Gegensatze zur Entrichtung der Abgabe durch Stempelmarken verstanden. Es 
ist mithin zulässig, die Abgabe auch im Postverkehr oder durch Banküberweisung oder be- 
stätigten Scheck einzuzgahlen. 
XVII. 
Zu § 81 des Gesetzes. 
(1) Macht der Stenerpflichtige von dem nach § 81 zugelassenen Rechte Gebrauch, den 
Gesamtbetrag des Entgelts für die in seinem Betriebe während des Steuerzeitraums erfolgten 
Lieferungen der Stempelentrichtung zu Grunde zu legen, so wird die Abgabe von diesem 
Gesamtbetrag ohne Rücksicht darauf geschuldet, ob und wann Zahlung für die Lieferung eingeht. 
(2) Was als Entgelt für die Warenlieferung anzusehen ist, bestimmt sich nach den 
Grundsätzen unter VI. Ist dem Abnehmer ein Skontoabzug für den Fall der Zahlung 
innerhalb bestimmter Frist zugestanden, so ist der vereinbarte Kaufpreis ohne den Skonto- 
abzug maßgebend, falls nicht die Zahlung innerhalb des Steuerzeitraums erfolgt ist. 
XVIII. 
Zu 8§ 83a und § 83b des Gesetzes. 
Als Zahlungen für Warenlieferungen, die nicht im Betrieb eines inländischen Gewerbes 
erfolgen, kommen insbesondere in Betracht: 
1. Zahlungen an Nichtgewerbetreibende oder an Gewerbetreibende für Warenlieferungen 
außerhalb eines Gewerbebetriebs. Hierher gehören insbesondere: Veräußerungen 
beweglicher Sachen von Nichtgewerbetreibenden, gleichviel ob die Veräußerung im 
Wege des freiwilligen Verkaufs oder im Wege der freiwilligen Versteigerung erfolgt, 
u. a. also Veräußerungen von gebrauchten Gegenständen oder Altmaterialien durch
	        
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