Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 63. 
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Privatpersonen, Behörden usw., insbesondere auch von Pfand= und Erbschaftsgegen- 
ständen. Als außerhalb des Gewerbebetriebs erfolgt ist auch die Veräußerung eines 
gewerblichen Betriebs im ganzen anzusehen. Bei Veräußerung von Grundstücken, 
insbesondere landwirtschaftlichen Gütern, unterliegt die Mitveräußerung des Zu- 
behörs insbesondere des Inventars, der Stempelpflicht. Als nicht unter § 76 
Abs. 2 fallend, sondern hierher gehörig ist auch der Verkauf des Ertrags der 
Jagd zu rechnen; 
Zahlungen an ausländische Gewerbetreibende, die im Inland kein stehendes Ge- 
werbe betreiben; 
.Zahlungen, die nach Beendigung eines Gewerbebetriebs für Warenlieferungen aus 
diesem an den bisherigen Inhaber geleistet werden. 
XIX. 
Eine Zahlung gilt als im Inland erfolgt, wenn der Geldbetrag oder ein an Zahlungs 
Statt gegebener Wechsel oder Scheck im Inland ausgehändigt oder der Geldbetrag bei einem 
inländischen Kassenhalter gutgeschrieben wird. 
XX. 
ÜUbergangsfälle. 
Die Steuerpflicht für Zahlungen, die nach dem 30. September 1916 geleistet werden, 
wird nicht dadurch berührt, daß sie für vor dem 1. Oktober 1916 gelieferte Waren erfolgt sind. 
  
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