Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

  
gaat 
  
seh= und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 64. 
München, den 9. November 1916. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 8. November 1916, die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 
betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
  
  
  
„Nr. 22/2595 
E 112 
  
Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 betreffend. 
Die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 (GVl. Nr. 26 
vom 12. Juni 1914) wird, wie folgt, geändert: 
Im § 4, Überweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die durch Postauftrag 
oder Nachnahme eingezogen worden sind“ erhalten die ÜUberschrift und die Abs. 1 bis 1v 
folgende Fassung: 
84. 
Überweisung von Post= und Zahlungsanweisungen und von Beträgen, die durch Postauftrag oder 
Nachnahme eingezogen worden sind. 
1 Der Kontoinhaber kann bei der Pestanstalt, durch die er seine Postsendungen erhält, 
beantragen, daß alle für ihn eingehenden oder auch einzelne bereits eingegangene Post= und 
Zahlungsanweisungen seinem Postscheckkonto gutgeschrieben werden. 
I! Die Postanstalt fertigt über den Gesamtbetrag der für den Kontoinhaber gleichzeitig 
vorliegenden Post= und Zahlungsanweisungen täglich eine Zahlkarte. Die Abschnitte der 
Post= und Zahlungsanweisungen stellt die Postanstalt dem Kontoinhaber gebuchprnfret zu. 
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