Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Nr. 136a 11. 
Bekanntmachung, die Errichtung der Versicherungsämter betreffend. 
fl. Staatoministerium des Innern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird mit Rücksicht auf die durch den Krieg 
geschaffenen Verhältnisse in Ergänzung der Bekanntmachung vom 30. November 1912 
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 1232) bis auf weiteres bestimmt: 
1. 
Solange bei einem Bezirksamt kein Assessor als Nebenbeamter Dienst tut, kann 
die vorgesetzte Regierung, Kammer des Innern, nach Anhörung des Amtsvorstands oder 
Amtsverwesers mit Zustimmung des Oberversicherungsamts einen anderen geeigneten Beamten 
(Art. 1 des Beamtengesetzes) als ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Versicherungs- 
amts bestellen. 
2. 
Auf diese Stellvertreter finden die Ziffern 5 und 6 der Bekanntmachung vom 30. No- 
vember 1912 gleichmäßige Anwendung. 
München, den 11. November 1916. 
· Dr. Frhr. u. Soden-Frannhofen.
	        
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