Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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3. Der 8 15 hat zu lauten: 
„Die zu einer Anderung des Vornamens erforderliche Bewilligung wird von der 
Distriktspolizeibehörde erteilt, in deren Bezirke der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in 
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. In München ist die Polizeidirektion 
zuständig. Diese ist auch zuständig, wenn der Antragsteller in Bayern weder seinen Wohnsitz 
noch seinen Aufenthalt hat. (Zuständigkeitsverordnung § 2 Abs. 1 in der Fassung der 
Königlichen Verordnung vom 8. Dezember 1915, die Anderung einiger Bestimmungen der 
Zuständigkeitsverordnung betreffend, Nr. 1.)“ 
4. Der §8 17 Abs. 1 hat zu lauten: 
„Die Distriktspolizeibehörde hat über das Gesuch diejenigen Personen zu vernchmen, 
von denen sie annimmt, daß sie an der Anderung ein Interesse haben.“ 
München, den 12. November 1916. 
J. V. J. A. J. A. 
Staatsrat Dr. v. Günder. Staatsrat Dr. v. Kahr. Staatsrat Dr. v. Unzner. 
  
  
Nr. 25634. 
Bekanntmachung, die Einführung von Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr betreffend. 
l. Staatsministerien des föniglichen Haufes und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und der Finanzen. 
Im Nachgange zu den Bekanntmachungen vom 15. und 25. Juli 1916 — GBl. 
S. 108 ff. — wird verfügt: 
J. 
Die Zustellgebühren für Paketpostsendungen an bayerische Dienststellen sind von den 
absendenden Dienststellen durch Verwendung von Dienstmarken im voraus zu entrichten. 
Das gleiche gilt für Paketpostsendungen an Private in reinen Staatsdienstangelegenheiten. 
Die Vorauszahlung unterbleibt bei Paketsendungen der im Verzeichnisse 1 (Beilage 1 
der Bekanntmachung vom 25. Juli 1916) aufgeführten Dienststellen an andere Dienststellen, 
wenn die Sendungen nicht Staatsdienstangelegenheiten betreffen (z. B. bei Paketpostsendungen 
von Dienststellen des Verzeichnisses I an Gemeinden in Gemeindeangelegenheiten). 
Paketpostsendungen an Private in Parteisachen und Privatangelegenheiten sind nach 
Ziff. IX der Bekanntmachung vom 15. Juli 1916 zu behandeln. Zustellgebühren für solche 
Paketpostsendungen sind durch Verwendung von Dienstmarken im voraus zu entrichten, wenn 
sie durch einen Auslagenvorschuß gedeckt sind.
	        
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