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3.
Ausgeschlossen von der Beihilfe sind:
1. die verheirateten Arbeiterinnen, sofern sie nicht an Stelle des Ehemannes den
Unterhalt der Familie bestreiten,
2. die Arbeiter, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind
(vgl. d. MB. v. 18. Juni 1915 — GVBl. S. 91) oder die bei den Ver—
waltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen verwendet sind,
3. Arbeiter und Arbeiterinnen, die nur gelegentlich oder vorübergehend Ar—
beiten für den Staat verrichten (sogen. Gelegenheitsarbeiter und Gelegenheits-
arbeiterinnen),
4. Arbeiter und Arbeiterinnen, die infolge des Krieges aushilfsweise verwendet werden.
Sofern ihr Lohn nicht bereits unter Berücksichtigung der Teuerungsverhältnisse
bemessen ist, darf er entsprechend erhöht werden.
4.
1 In das Diensteinkommen im Sinne der Ziff. 1 werden auch etwaige regelmäßig an-
fallende Nebenvergütungen, dann eine etwaige Militärrente, Gendarmeriepension oder Unfall-
rente, die drei letzteren Bezüge je mit dem 365. Teile des Jahresbetrags, eingerechnet.
Dagegen bleiben Kriegs= und Verstümmelungszulagen sowie nicht regelmäßig anfallende
Nebenvergütungen, wie Vergütungen für Überstunden, für auswärtige Beschäftigung u. dgl.,
bei der Feststellung des Diensteinkommens außer Betracht. Die Versicherungsbeiträge (Pflicht-
beiträge) dürfen von dem Diensteinkommen abgerechnet werden.
I Für Arbeiter und Arbeiterinnen, die für alle Tage des Jahres entlohnt
werden, ist das durchschnittliche Tageseinkommen im Sinne der Ziff. 1 durch Teilung
des Jahreseinkommens mit der Zahl 300 zu ermitteln.
I Für Arbeiter und Arbeiterinnen, die nicht während des ganzen Monats be-
schäftigt waren, ist zur Ermittlung des Betrags der Beihilfe zunächst der durchschnitt-
liche Tagesverdienst durch Teilung des für den Monat erzielten Gesamtverdienstes mit
der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage festzustellen, sodann der auf den Tag treffende Teil
der Beihilfe durch Teilung des Monatssatzes mit der Zahl 30 zu bestimmen; auf dieser
Grundlage ist die Beihilfe in der Weise zu berechnen, daß der ermittelte Tagessatz der
Beihilfe mit der Zahl der Tage vervielfältigt wird, an denen in diesem Monate der Ar-
beiter oder die Arbeiterin im Dienste der Verwaltung gestanden ist. Dabei werden für die
Bemessung der Höhe der Beihilfe auch die von den Arbeitstagen eingeschlossenen Sonn= und
Feiertage mitgezählt. War z. B. ein Arbeiter der Staatsbauverwaltung oder der Staats-
forstverwaltung, der 3 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren hat, im Monat Januar vom