Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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II Ausgeschlossen von der Beihilfe sind: 
1. die verheirateten weiblichen Beamten, sofern sie nicht an Stelle des Ehemannes 
den Unterhalt der Familie bestreiten, 
2. die Beamten, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind 
(ogl. d. M. v. 18. Juni 1915 — GUl. S. 65) oder die bei den Verwal- 
tungen in den besetzten Gebietsteilen verwendet sind, 
3. Personen, die infolge des Krieges mit den Verrichtungen von Beamten vorüber- 
gehend betraut sind. Sofern ihr Bezug nicht bereits unter Berücksichtigung der 
Teuerungsverhältnisse bemessen ist, darf er entsprechend erhöht werden. 
12. 
Zu dem Diensteinkommen im Sinne der Ziff. 9 zählen außer dem Gehalt oder dem 
die Stelle des Gehalts vertretenden fortlaufenden Bezug auch die persönlichen Zulagen nach 
Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, dann die besonderen Zulagen nach § 5 der König- 
lichen Verordnung vom 6. September 1908 sowie etwaige regelmäßig anfallende Neben- 
vergütungen, ferner eine etwaige Militärrente, Gendarmeriepension oder Unfallrente. Dagegen 
bleiben Kriegs= und Verstümmelungszulagen, dann Dienstaufwandsentschädigungen bei der 
Feststellung des Diensteinkommens außer Betracht. 
13. 
1 Die Beihilfen der Beamten werden von der Kasse ausgezahlt, die den Gehalt des 
Beamten zahlt.) 
I!] Die Anweisung der Beihilfen bei dieser Kasse obliegt dem Vorstande der Behörde, 
bei der der Beamte verwendet ist oder dem er untersteht, für die Gendarmerie dem Gendarmerie- 
korpskommando. 
Il Zur Anweisung ist das bisherige Formblatt zu verwenden. 
IV Der Empfang der Beihilfen der Beamten kann unmittelbar auf dem Formblatt oder 
mittels besonderer Quittungen bescheinigt werden. 
14. 
1 Die Beihilfen für die Beamten werden wie seither auf die gleichen Titel wie die 
sonstigen Beihilfen und Unterstützungen verrechnet. 
  
*) Soweit im Geschäftskreise des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
die Gehalte durch die bei den einzelnen Anstalten eingerichteten besonderen Kassenverwaltungen gezahlt werden, gilt 
die Auszahlung der Kriegsteuerungsbeihilsen als vorschußweise geleistet. Der Aufwand ist am Jahreeschlusse der 
staatlichen Kasse, von der die zahlende Kasse ihre Betriebsmittel bezieht (Rentamt, Kreiskasse oder Zentralstaatskasse), 
unter Übergabe der Zahlungsnachweise zuzurechnen. Diese Kasse hat die Ausgabe auf Ziff. IV Kap. 5 des Etats 
des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu verrechnen. (Bek. d. Staatsmin. d. 
Innern f. K. u. Schulangel. und d. Fin. v. ö. Mai 1916 MBl. f. K. u. Schulangel. S. 111; FMl. S. 83).
	        
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