Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 69. 507 
u Die Ausgabe ist in den Rechnungen (s. Ziff. 8 Abs. II) unter der zu eröffnenden 
Unterabteilung 
„Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte“ 
nachzuweisen. 
15. 
Im übrigen finden die Bestimmungen in Ziff. 1 Abs. III Satz 2, Ziff. 5, Ziff. 6 
Abs. III und Ziff. 7 auch für die Beamten entsprechende Anwendung. 
III. Kriegsteuerungsbeihilfe für die Arbeiter und Beamten im Bereiche der Verkehrs- 
verwaltung. 
Dem Personale der Verkehrsverwaltung werden Kriegsteuerungsbeihilfen nach den 
gleichen Grundsätzen gewährt; die näheren Bestimmungen werden in den Amtsblättern dieser 
Verwaltung bekanntgegeben. 
München, den 13. Dezember 1916. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Greunig. v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Dr. v. Prettreich. 
  
  
Nr. 35346. 
Bekanntmachung wegen der Fortgewährung außerordentlicher Kriegsteuerungsunterstützungen an 
im Ruhestande befindliche Staatsbeamte sowie an Hinterbliebene von Staatsbeamten. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, der Jultiz, des Innern, 
des Innren für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Den im Ruhestande befindlichen Staatsbeamten sowie den Hinterbliebenen von Staats- 
beamten können auch im Jahre 1917 anußerordentliche Kriegsteuerungsunterstützungen nach 
Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Mai 1916 (GVBl. S. 85 ff.) gewährt werden. 
Die in Ziff. 1 Abs. II dieser Bekanntmachung bezeichnete Höchstgrenze des Gesamt- 
Jahreseinkommens, dessen Bezug in der Regel von einer solchen Unterstützung ausschließt, 
wird von 2400 auf 3000 —X erweitert. 
Auch für das Jahr 1917 wird die außerordentliche Kriegsteuerungsunterstützung in 
zwei halbjährigen Beträgen gewährt. Die Gesuche für das erste Halbjahr sind bis spätestens 
Ende Februar, die Gesuche für das zweite Halbjahr bis spätestens Ende August nächsten 
Jahres bei der zur Bewilligung zuständigen Stelle einzureichen 
München, den 13. Dezember 1916. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Gnilling. Dr. v. Brettreich. 
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