Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Besitzsteuer- 
ämter 
und Ober- 
behörden. 
Zuständigkeit. 
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Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen. 
§ 1. 
(1) Die mit der Veranlagung der Besitzsteuer betrauten Behörden (Besitzsteuerämter) 
und die ihnen übergeordneten Behörden (Oberbehörden) werden von den Landesregierungen 
bestimmt und öffentlich bekanntgemacht. Ein Verzeichnis der Besitzsteuerämter und Ober- 
behörden ist unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im 
Zentralblatt für das Deutsche Reich mitzuteilen. Das Gleiche hat mit etwaigen späteren 
Veränderungen zu geschehen. 
(2) Die Landesregierung kann die Erhebung der Besitzsteuer anderen Stellen als den 
Besitzsteuerämtern übertragen. Sie bestimmt auch, ob und inwieweit andere Behörden als 
Hilfsstellen der Besitzsteuerämter beim Veranlagungsgeschäfte mitzuwirken haben. In diesem 
Falle sind die zur Regelung des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen 
zu treffen. 
(3) Befugnisse, die in den nachstehenden Vorschriften den Besitzsteuerämtern übertragen 
sind, können von der obersten Landesfinanzbehörde im Einverständnisse mit dem Reichs- 
kanzler den Oberbehörden übertragen werden. 
§ 2. 
(1) Für die Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung der 
Besitzsteuer sind maßgebend die Wohnsitz= oder Aufenthaltsverhältnisse des Steuerpflichtigen 
am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums, erstmals am 31. Dezember 1916. Bei 
mehrfachem Wohnsitz hat den Vorrang zunächst der dienstliche Wohnsitz, dann der Wohnsitz 
im Heimatstaate, weiter der Wohnsitz an dem Orte des vorwiegenden Aufenthalts. 
(2) Hat der Steuerpflichtige erst nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt, aber 
noch vor Beginn des anschließenden Erhebungszeitraums (§ 24 des Gesetzes) im Reiche 
seinen Wohnsitz begründet oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen, so ist der Bundes- 
staat zuständig, in dem er seinen Wohnsitz begründet oder seinen Aufenthalt genommen hat. 
(3) Hat der Steuerpflichtige weder am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums 
noch vor Beginn des anschließenden Erhebungszeitraums in einem Bundesstaat einen Wohn- 
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Bundesstaat zuständig, in welchem er
	        
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