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seinen letzten inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat. Hat der Steuerpflichtige
auch früher keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt, so ist der Bundesstaat zu-
ständig, in dessen Gebiet sich das steuerbare Vermögen befindet, und, wenn das Vermögen
sich in mehreren Bundesstaaten befindet, der Bundesstaat, in dessen Gebiet sich der größere
Teil des Vermögens befindet. ·
83.
Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Bundesstaaten gelten auch entsprechend
für die Zuständigkeit der Besitzsteuerämter. Die oberste Landesfinanzbehörde des für die
Veranlagung der Besitzsteuer zuständigen Bundesstaats kann jedoch die Abgrenzung der
Zuständigkeit seiner Besitzsteuerämter anderweit regeln.
8 4. an
(1) Für jeden Veranlagungsbezirk sind die Personen zu ermitteln und in die Besitz= Ermittlung
steuerliste einzutragen, die für die Veranlagung zur Besitzsteuer in Frage kommen (§ 5). der steuer-
ia
(2) Die Besitzsteuerliste ist nach Anleitung des Musters 1 einzurichten. Buieneren
deren Ein-
§ 5. tragung in
die Besitz-
In die Bessitzsteuerliste sind jedenfalls die Personen aufzunehmen, welche die Voraus= steuerliste.
setzungen der persönlichen Steuerpflicht erfüllen und von denen zu vermuten ist, daß sie ein
Vermögen von mehr als zwanzigtausend Mark haben.
8 6.
(1) In die Besitzsteuerliste eines Veranlagungsbezirkes sind die Personen aufzunehmen,
die in diesem Bezirke zu veranlagen sind.
(2) Bestehen Zweifel darüber, ob das Besitzsteueramt zur Veranlagung eines Steuer-
pflichtigen zuständig ist, und können diese Zweifel vor der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
der Besitzsteuererklärungen (§ 14) nicht beseitigt werden, so ist eine solche Person in jedem
Veranlagungsbezirke, der für die Veranlagung der Besitzsteuer in Frage kommt, in die Besitz-
steuerliste aufzunehmen. Dies gilt, abgesehen von Steuerpflichtigen mit mehrfachem Wohnsitz,
insbesondere für solche Personen, die in dem Veranlagungsbezirke Grund= oder Betriebs-
vermögen besitzen, und die im Inland keinen der Behörde bekannten Wohnsitz oder Auf-
enthalt haben.
§ 7.
Ist dem Besitzsteueramte bekannt oder haben die eingeleiteten Verhandlungen ergeben,
daß ein Steuerpflichtiger, der im Veranlagungsbezirke Grund= oder Betriebsvermögen besitzt,
in einem anderen Veranlagungsbezirke zur Besitzsteuer zu veranlagen ist, so ist dem zuständigen
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