Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Besitzsteuer- 
erklarung. 
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Besitzsteueramte hiervon unter Mitteilung etwaiger landesrechtlicher Veranlagungsmerkmale 
Nachricht zu geben. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie bereits aus Anlaß 
der Wehrbeitragsveranlagung oder einer Besitzsteuerveranlagung erfolgt und seither eine Besitz- 
änderung oder eine wesentliche Anderung der landesrechtlichen Veranlagungsmerkmale nicht 
eingetreten ist. 
§ 8. 
Hat eine Person in einem Veranlagungsbezirke Grund= oder Betriebsvermögen, ohne 
in diesem Veranlagungsbezirke zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt zu haben, so darf die 
Aufnahme in die Besitzsteuerliste (§.6) oder die Benachrichtigung des zuständigen Besitzsteuer- 
amts (§ 7) unterbleiben, wenn der Behörde die Vermögensverhältnisse des Inhabers dieses 
Grund= oder Betriebsvermögens genügend bekannt sind und danach feststeht, daß er ein 
steuerbares Gesamtvermögen von mehr als zwanzigtausend Mark nicht besitzt. 
§ 9. 
Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung der Veranlagung, insbesondere über 
die Ermittlung der in die Besitzstenerliste aufzunehmenden Personen erläßt die oberste Landes- 
finanzbehörde. 
§ 10. 
Die Besitzsteuerliste wird abgeschlossen, sobald die Veranlagung (88§ 20 ff.) in der Haupt- 
sache durchgeführt und ihr Ergebnis darin eingetragen ist. Bis dahin ist sie fortlaufend zu 
ergänzen und zu berichtigen. Sind Personen zu streichen, so ist der Grund der Streichung 
in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. 
8 11. 
Personen, deren Steuerpflicht erst nach Abschluß der Besitzsteuerliste festgestellt wird, 
sowie Personen, die bei Wechsel des Wohnorts dem Besitzsteueramte des neuen Wohnorts zum 
Zwecke der Erhebung der Besitzsteuer überwiesen werden (§ 65 Abs. 2), sind in eine Zugangs- 
liste aufzunehmen, die ebenso einzurichten ist wie die Besitzsteuerliste. 
12. 
(1) Als Frist für die Abgabe der Besitzsteuererklärung (§ 52 Abs. 1 des Gesetzes) wird 
die Zeit vom 2. Januar bis 15. Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres 
bestimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde kann einen späteren Anfangs= und früheren 
Endtermin festsetzen; doch muß die Frist mindestens zwei Wochen betragen. Für Steuer- 
pflichtige, die Inhaber eines unter § 28 Abs. 2 des Gesetzes fallenden Betriebs sind, und 
die ihrer Besitzsteuererklärung den Abschluß für den 31. Dezember des letzten Jahres des
	        
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